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§ 22 - Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.04.2009, abweichend gelten die §§ 25 und 50 ab 20.06.2008; FNA: 2030-1-9 Beamte
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§ 22 Entlassung kraft Gesetzes



(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder

2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. 2Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.





 

Frühere Fassungen von § 22 BeamtStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 07.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
aktuellvor 07.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 BeamtStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BeamtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
... Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden." 5. Dem § 17 wird ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit (vom 14.03.2015)
... des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind § 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden. *) (3) (weggefallen) (4) Wird die Dienstzeit auf ... Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden." wurde durch § 62 Abs. 13 Nr. G. v. 17. Juni 2008 (BGBl. I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 BeamtStGuaÄndG Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... Abschnitts" durch die Wörter „dieses Abschnitts" ersetzt. 5. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 2 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
... Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ...