(1)
1Arbeitgeber nach
§ 21 Absatz 1, die tarifgebunden nach
§ 5 Absatz 4 sind oder die tarifanwendend nach
§ 5 Absatz 5 sind und die gemäß
§ 13 Absatz 5 erklärt haben, tarifliche Regelungen zum Entgelt nach
§ 5 Absatz 5 anzuwenden, erstellen den Bericht alle fünf Jahre.
2Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen fünf Jahre.
(2)
1Alle anderen Arbeitgeber nach
§ 21 Absatz 1 erstellen den Bericht alle drei Jahre.
2Der Berichtszeitraum umfasst die vergangenen drei Jahre.
(3)
1Die Angaben nach
§ 21 Absatz 2 beziehen sich nur auf das jeweils letzte Kalenderjahr im Berichtszeitraum.
2Ab dem zweiten Bericht sind für die genannten Angaben die Veränderungen im Vergleich zum letzten Bericht anzugeben.
(4) Der Bericht nach
§ 21 ist dem nächsten Lagebericht nach
§ 289 des
Handelsgesetzbuches, der dem jeweiligen Berichtszeitraum folgt, als Anlage beizufügen und im Unternehmensregister offenzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 25 EntgTranspG Übergangsbestimmungen (vom 01.08.2022) ... Der Bericht nach § 21 ist erstmals im Jahr 2018 zu erstellen. (3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 umfasst der Berichtszeitraum für den ersten Bericht nur das letzte abgeschlossene ... Bericht nur das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, das dem Jahr 2017 vorausgeht. (4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur ...
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166