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§ 22 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 22 Betriebseigene Kontrollen
(1) 1Zur Erfüllung seiner Probenahme- und Untersuchungspflicht nach Anhang II Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes sicherzustellen, dass in den Herden seines Betriebes Proben nach Maßgabe der Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 entnommen und transportiert sowie nach Maßgabe der Nummern 3.1 bis 3.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 behandelt und in einer Untersuchungseinrichtung untersucht werden. 2Eine Probenahme und Untersuchung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit eine amtliche Untersuchung nach § 23 durchgeführt wird. 3Der Unternehmer eines Hähnchenmastbetriebes hat über die nach Satz 1 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang, gerechnet vom Datum der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
(2) § 8 Absatz 3 gilt für Untersuchungen nach Absatz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 22 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 25.01.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GflSalmoV Begriffsbestimmungen (vom 17.11.2023)
... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22 , 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1 Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 3 , § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll ... 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 , § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 , § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, ... § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 , § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 517/2011" ersetzt. 17. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... 2 oder § 30 Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 4, § 25 Absatz 1 Satz 3, § 34a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ... 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 34a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ... § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, § 20 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 30 Absatz 3 oder § 34a Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... Abschnitt 5 Hähnchenmastbetriebe Betriebseigene Kontrollen § 22 Amtliche Untersuchung § 23 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen ... ihres Auftretens 1. durch betriebseigene Kontrollen nach den §§ 8, 13, 18, 22 , 26 oder § 30, 2. durch amtliche Untersuchungen nach den §§ 9, 14, 19, ... durch das Wort „Unternehmer" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 22 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. c) Nach Satz 3 wird folgender ... abzustimmen." 21. § 21 wird aufgehoben. 22. Der bisherige § 22 wird § 19 und wie folgt gefasst: „§ 19 Amtliche Untersuchung ... und". d) Absatz 3 wird aufgehoben. 25. Der bisherige § 25 wird § 22 und in Absatz 1 wie folgt geändert: a) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils ... Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 3" werden durch die Wörter „ § 22 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. ggg) Die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 oder ... oder § 25 Absatz 2" durch die Wörter „§ 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2 , § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden ... Die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „ § 22 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ddd) Die Wörter „§ 30 Absatz 1 Satz 1" ... ccc) Die Angabe „§ 25 Absatz 2" wird durch die Angabe „ § 22 Absatz 2" ersetzt. ddd) Die Angabe „§ 30 Absatz 3" wird durch ...
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