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§ 22 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019
BGBl. I S. 744
(
Nr. 20
); zuletzt geändert durch
Artikel 7a
G. v. 09.08.2019
BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 21
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→
§ 23
§ 22 Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle
§ 22 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Geschäftsstelle nach
§ 18
verarbeitet die Daten nach
§ 21a Absatz 3 des Transfusionsgesetzes
und
§ 2 Absatz 4 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.
§ 21
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→
§ 23
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Zitierungen von
§ 22 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 20 DHRV Grundsätze
... Das Register verarbeitet die bei ihm gespeicherten Daten nach Maßgabe der
§§ 22
bis 25. (2) Die vom Register nach den §§ 23 bis 25 ...
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