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§ 22 - Haushaltsgesetz 2023 (HG 2023 k.a.Abk.)
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2485 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 22 Überhangpersonal
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.
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Zitierungen von § 22 Haushaltsgesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HG 2023 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 HG 2023 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
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