§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst (MADVDV)

Artikel 2 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 6
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-1 Beamte
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§ 22 Erholungsurlaub



1Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. 2In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.



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