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§ 22 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 22 Angaben im Verwahrungsverzeichnis
Jede Eintragung einer Verwahrungsmasse enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Massenummer,
- 2.
- wenn die Verwahrung im Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das im Urkundenverzeichnis eingetragen ist, die Urkundenverzeichnisnummer; andernfalls ein sonstiges eindeutiges Zeichen,
- 3.
- die Beteiligten des Verwahrungsverhältnisses (§ 24),
- 4.
- das Datum des Tages, an dem der Notar die Verwahrungsanweisung angenommen hat,
- 5.
- die Einnahmen und die Ausgaben (§ 25) und
- 6.
- den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts.
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