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§ 22 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen
(1) 1Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Für mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde genehmigt werden.
(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.
(3) 1Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. 2Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. 3Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 9. August 2022 BGBl. I S. 1381 m.W.v. 20. März 2022
Frühere Fassungen von § 22 SUrlV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.03.2022 (15.08.2022) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung vom 09.08.2022 BGBl. I S. 1381 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 51 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SUrlV Zuständigkeit
... über die Gewährung von Sonderurlaub trifft - außer in den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 - die personalverwaltende ...
§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 26 SUrlV Besoldung
... Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 10 oder des § 22 Absatz 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 80
Artikel 1 3. SUrlVÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen." ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 51 11. ZustAnpV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 2, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 sowie § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1367
Artikel 1 1. SUrlVÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen." ...
Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 09.08.2022 BGBl. I S. 1381
Artikel 1 SUrlVuBLVÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen." b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die ... 2. In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2 Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „, für Bau und" durch die Wörter „und ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
V. v. 22.12.2021 BGBl. I S. 5257
Artikel 1 2. SUrlVÄndV Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu ...
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