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§ 22 - Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
V. v. 17.12.1981 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 610-10-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Gutachten
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
Zitierungen von § 22 StBVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StBVV Pauschalvergütung (vom 20.07.2017)
... Steuererklärungen; 2. die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten ( § 22 ); 3. die in § 23 genannten Tätigkeiten; 4. die Teilnahme an ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 105
Artikel 1 5. StBVVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... allgemeiner Steuerpflichten § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Sonstige ... und die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche ... „80 Euro" ersetzt. 8. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft (1) Für die Ausarbeitung eines ...
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