§ 22 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

§ 22 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:

1.
für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

2.
Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.

(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.

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Zitierungen von § 22 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TEHG Überwachungsplan
... gelten ergänzend 1. für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 22 , 2. für Luftfahrzeugbetreiber die Anforderungen nach § 31 Absatz 1, 2, 5 und ...


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