Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 22 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung


§ 22 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern" mit 60 Prozent,

2.
„Durchführen von Tiefbauarbeiten" mit 30 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitierungen von § 22 TiefbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TiefbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiefbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung ...
§ 36 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 34 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...
§ 48 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Kanalbauer ...
§ 49 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...
§ 61 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum ...
§ 62 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 60 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...
§ 74 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung ...
§ 75 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...
§ 87 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum ...
§ 88 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 86 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...
§ 100 TiefbauBAusbV Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist 1. der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung zum Gleisbauer ...
§ 101 TiefbauBAusbV Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
... einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 99 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2  ...


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