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§ 22 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:
- 1.
- die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,
- 2.
- die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,
- 3.
- das Datum der Verwendung des Embryos,
- 4.
- den Namen des Verwenders,
- 5.
- den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und
- 6.
- die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.
(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.
(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.
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Zitierungen von § 22 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 TierZDV Lehrinhalte
... von Embryonen; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/22_TierZDV.htm