Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 22 Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen



(1) Der Verwender eines Embryos nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes, der nach § 17 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes Aufzeichnungen erstellt, hat folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit oder eines anderen für den Handel mit Embryonen zugelassenen Zuchtmaterialbetriebes, der den Embryo abgegeben hat,

2.
die Angaben, mit denen der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung des Embryos,

4.
den Namen des Verwenders,

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, in dem der Embryo verwendet wurde, und

6.
die individuelle Kennnummer des Empfängertieres.

(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden.

(3) Soweit die Aufzeichnungen nach Absatz 1 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 22 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 TierZDV Lehrinhalte
... von Embryonen; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 20, 21 und 22 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...