1Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären.
2Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend
§ 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.