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§ 22 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 22 Heilfürsorge
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Reservistendienst Leistende haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Reservistendienst Leistenden mit festgesetzter Dienstzeit von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
Zitierungen von § 22 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2025)
... die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben ( § 22 ); 6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz Übergangsgeld ...
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