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§ 22a - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung;

2.
in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet;

3.
in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet;

4.
bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

5.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) 1Die Steuer entsteht nicht, wenn

1.
sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2.
das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;

3.
das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;

4.
sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

2Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger;

2.
des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;

3.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

4.
des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres;

5.
des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält.

2§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22a BierStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a BierStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BierStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien ...
§ 22b BierStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die ... fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die ... fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer ... Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort ...
§ 25 BierStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln, 17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 43 BierStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 22b Steueranmeldung, ... freien Verkehrs (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien ... Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner  ... Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „ § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes ... § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist ... Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die ... Monats fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer ... auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort ... „nach § 22 Absatz 3" werden durch die Wörter „auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln, 17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats ...