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§ 22a - Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) 1In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. 2§ 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. 2Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 3Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 4Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. 5Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 6Ferner dürfen die zur Ausstellung
- 1.
- des Führerscheins,
- 2.
- des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
- 3.
- der Fahrerkarte
- 1.
- die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
- 2.
- Tag und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
- 4.
- die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
- 5.
- das Aktenzeichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 m.W.v. 13. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 22a PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
aktuell vorher | 07.04.2021 | Artikel 7 Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) vom 28.03.2021 BGBl. I S. 591 |
aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 01.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a PassG Form und Verfahren der Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung; Verordnungsermächtigung (vom 13.10.2023)
... von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach den §§ 22 und 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten, 7. über die ...
§ 27a PassG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 01.09.2021)
... der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 ... Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 ... werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch ...
Zitat in folgenden Normen
Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung (PPeKDAV)
Artikel 1 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
§ 1 PPeKDAV Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze (vom 01.11.2023)
... automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ... Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7 RegMoG Änderung des Passgesetzes
... das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben." 3. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ...
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... und die Seriennummer des Passes zu übermitteln." 11. In § 22a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verkehrsordnungswidrigkeiten" die Wörter ...
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 1 EIdNwG Änderung des Passgesetzes
... der Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 ... Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § ... Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 3 EIdNFG Änderung des Passgesetzes
... erhoben wird. Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent der Gebühren betragen." 4. § 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024)
... von automatisierten Mitteilungen oder automatisierten Abrufen nach den §§ 22 und 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten,". dd) In Nummer ... ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten." 14. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 10 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswRÄndG Änderung des Passgesetzes
... an den Passhersteller, 6. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 22a sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten und 7. über die ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 5 PAuswVuaÄndV Änderung der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung
... automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ... Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ...
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