(1) Ein Unternehmer, der weder im Inland noch in einem der in §
1 Abs. 3 genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat und im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann, kann sich im Inland durch einen Fiskalvertreter vertreten lassen.
(2) Zur Fiskalvertretung sind die in §
3 Nr. 1 bis 3 und §
4 Nr. 9 Buchstabe c des
Steuerberatungsgesetzes genannten Personen befugt.
(3) Der Fiskalvertreter bedarf der Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers.
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323