(1)
1Die Steuerschuldner nach
§ 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2)
1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach
§ 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach
§ 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des
§ 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
2Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
3Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit". h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt ... eingetreten." 22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt: „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) ... der das Bier in Besitz hält. § 14 Absatz 6 gilt entsprechend. § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz ... zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen, 18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen." 29. § 30 wird wie folgt geändert: a) In ...