(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst,
- 2.
- die bestimmungsgemäße Funktion eines Geschwindigkeitsbegrenzers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, durch Einwirkung auf diese Einrichtung aufhebt oder beeinträchtigt oder
- 3.
- eine Straftat nach Nummer 1 oder 2 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt.
(3)
1Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 12 GüKG Befugnisse (vom 28.07.2021) ... 269, 273, 281, 315c oder § 316 des Strafgesetzbuches, 2. §§ 21, 22 oder 22b des Straßenverkehrsgesetzes , 2a. §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272