Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2300 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|

§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung



(1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2300 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2300 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2300 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1851 BGB Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte (vom 01.01.2023)
... von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2 , 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ...
 
Zitat in folgenden Normen

Beurkundungsgesetz (BeurkG)
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
§ 34a BeurkG Mitteilungs- und Ablieferungspflichten (vom 09.06.2017)
...  (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2 , § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 33 NotAktVV Sonderbestimmungen für Verfügungen von Todes wegen
... keine Niederschrift errichtet, soll der Notar in dem Vermerk die Erfüllung der ihm nach § 2300 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2256 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs obliegenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 20 FGG-RG Änderung des Konsulargesetzes
... In Absatz 3 werden die Wörter „Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 348 Abs. 1 und 2 sowie ...
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
...  § 2273 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der ... den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ... erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 66. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ...

Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 2 TestRegG Änderung des Beurkundungsgesetzes
...  (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der ...

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2 , 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags ... „die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung" gestrichen. 27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Rückgabe kann nur an alle ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
...  3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des ... wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der ... d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". 2. ... 13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben. 14. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) ...