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§ 2341 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2341 Anfechtungsberechtigte
§ 2341 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
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Zitierungen von § 2341 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2341 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
... anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341 , 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2341_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht