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§ 234 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
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§ 234 Stundungszinsen
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. 2Wird der Steuer- oder Haftungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.
(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 16 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 6. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 234 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.12.2024 | Artikel 16 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 234 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AO Steuern, steuerliche Nebenleistungen (vom 01.01.2023)
... nach § 200a Absatz 3, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden ... die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende ...
§ 237 AO Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung (vom 28.03.2024)
... eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird. (4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, ...
§ 239 AO Festsetzung der Zinsen (vom 06.12.2024)
... geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist, 2. in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat, 3. in den Fällen ... Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234 , 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen ...
Zitat in folgenden Normen
Außensteuergesetz
Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 6 AStG Besteuerung des Vermögenszuwachses (vom 28.12.2023)
... für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. (5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem ...
BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 5 BAB-KAbgV Anwendung der Abgabenordnung
... (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234 , 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes ...
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 15 EGAO Zinsen (vom 06.12.2024)
... Dezember 1976 hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im Sinne des § 234 Abs. 2 der Abgabenordnung . (3) Die Vorschriften des § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung über die ... denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden. (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 ... für alle Haftungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. (18) § 234 Absatz 1 , § 236 Absatz 6 und § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 6. ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 6b EStG Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (vom 01.01.2023)
... des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften ...
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 28 ErbStG Stundung (vom 06.12.2024)
... zinslos zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. ... auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes ...
§ 28a ErbStG Verschonungsbedarfsprüfung (vom 15.12.2018)
... des Absatzes 2 veräußern muss, um die Steuer entrichten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung und § 28 ...
Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 350c LAG Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
... Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 6 AbzStEntModG Änderung der Abgabenordnung
... das Komma am Ende durch die Wörter „, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende ...
ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 5 ATADUmsG Änderung des Außensteuergesetzes
... für die Dauer des gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. (5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger hat dem ...
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 ErbStRAnpG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... zu stunden. Für die weiteren zu entrichtenden Jahresbeträge sind die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung ab dem zweiten Jahr nach der Festsetzung der Steuer anzuwenden. § ... Absatzes 2 veräußern muss, um die Steuer entrichten zu können. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung und § 28 bleiben ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung
... 3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4, 4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben. Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder ...
Artikel 18 UStIntG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind anzuwenden; bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung
... § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 236 ... 2 erster Halbsatz" durch die Angabe „§ 404 Absatz 2" ersetzt. 21. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erhoben" ...
Artikel 20 JStG 2024 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Dem § 15 werden die folgenden Absätze 18 und 19 angefügt: „(18) § 234 Absatz 1 , § 236 Absatz 6 und § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 6. ...
Artikel 34 JStG 2024 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Die §§ 234 und 238 der Abgabenordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erwerben von Todes ...
Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 2. AOuEGAOÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234 , 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
§ 111 BranntwMonG Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge
... und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von ...
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