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§ 234b - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 234b Verschwindenlassen von Personen



(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates

1.
eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder

2.
das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.





 

Frühere Fassungen von § 234b StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2024Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
vom 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 234b StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 234b StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (vom 03.08.2024)
... 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b , 239a oder 239b, 6. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 ...
§ 138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten (vom 03.08.2024)
... 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b , 239a oder 239b, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 4 BKAG Strafverfolgung (vom 03.08.2024)
... das Leben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuchs) oder die Freiheit (§§ 234 bis 234b , 239, 239b des Strafgesetzbuchs) des Bundespräsidenten, von Mitgliedern der Bundesregierung, ... sowie b) Straftaten nach den §§ 211, 212, 234 bis 234b , 239, 239a, 239b des Strafgesetzbuchs, wenn anzunehmen ist, dass die Tat durch Angehörige des ...

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 74a GVG (vom 03.08.2024)
... (§ 234a des Strafgesetzbuches), 6. des Verschwindenlassens von Personen ( § 234b des Strafgesetzbuches ) und 7. der politischen Verdächtigung (§ 241a des Strafgesetzbuches).  ...

Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024)
... 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234 bis 234b , 239a und 239b, j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, ...
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 03.08.2024)
... §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,  ...
§ 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe (vom 03.08.2024)
... 395 Absatz 2 Nummer 1) ist, 3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm ... kann, 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 2 VStRFG Änderung des Strafgesetzbuches
... wird nach der Angabe zu § 234a folgende Angabe eingefügt: „ § 234b Verschwindenlassen von Personen". 2. In § 126 Absatz 1 Nummer 5 und § ... durch die Angabe „234 bis 234b" ersetzt. 3. Nach § 234a wird folgender § 234b eingefügt: „§ 234b Verschwindenlassen von Personen (1) Mit ... 3. Nach § 234a wird folgender § 234b eingefügt: „ § 234b Verschwindenlassen von Personen (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird ...
Artikel 4 VStRFG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... folgende Nummer 6 eingefügt: „6. des Verschwindenlassens von Personen ( § 234b des Strafgesetzbuches ) und". c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. 3. In § 169 ...