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§ 2378 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
§ 2378 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Zitierungen von § 2378 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2378 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2382 BGB Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
... zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378 , 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2378_BGB.htm Schlagworte: Erbrecht