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§ 237 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- 2.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
- entweder
- a)
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder - b)
- die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
- 4.
- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
- 5.
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
- 1.
- während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
- 2.
- nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
- 3.
- während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
- 1.
- Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
- 2.
- Ersatzzeiten,
(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
- 1.
- bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
- a)
- am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
- b)
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
- 2.
- bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
- 3.
- vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September- Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September- Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September- Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0. |
2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
- 1.
- die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
- 2.
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
- 3.
- deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
- 4.
- die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
- 5.
- die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Text in der Fassung des Artikels 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 17. November 2016
Frühere Fassungen von § 237 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.11.2016 | Artikel 4 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell vorher | 01.04.2011 | Artikel 12 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell vorher | 01.01.2008 (11.04.2008) | Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 08.04.2008 BGBl. I S. 681 |
aktuell vorher | 01.01.2005 (30.04.2007) | Artikel 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell vorher | 31.12.2005 | Artikel 3 Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2005 BGBl. I S. 3676 |
aktuell | vor 31.12.2005 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 237 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 237 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 12 PKBaSSatzung Voraussetzungen des Rentenanspruchs
... e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente, f) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 440 SGB III Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 01.04.2012)
... der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - (zu § 237 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
B. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2792
Entscheidung BVerfGE20081111
... 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer ... dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar. 2. § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „der Träger" gestrichen. 15. In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Versicherte" durch die Wörter ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3676
Artikel 3 5. SGBIIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)
... vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert: 1. In § 237 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe 1. Januar 2006" jeweils durch die Angabe 1. ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 12 EGRBEG Weitere Folgeänderungen
... „§ 24 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 4. In § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort ...
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 9 EinglVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben. 8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 119" durch die Angabe „§ ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben." 59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Anspruch auf diese Altersrente haben auch ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 5 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird." 5. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort ...
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