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§ 237 - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 237 Zwangsheirat
(1) 1Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften G. v. 23. Juni 2011 BGBl. I S. 1266 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 237 StGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.2011 BGBl. I S. 1266 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 237 StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 237 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 StGB Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug (vom 18.06.2024)
... oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und c) in den Fällen des § 237 , wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder ...
§ 78b StGB Ruhen (vom 01.07.2021)
... 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237 , 2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden ...
Zitat in folgenden Normen
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 03.08.2024)
... §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, ...
§ 397a StPO Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe (vom 03.08.2024)
... 5. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237 , 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafgesetzbuches, 4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, ...
Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.06.2011 BGBl. I S. 1266
Artikel 4 ZwHeiratBekG Änderung des Strafgesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 237 wie folgt gefasst: „§ 237 Zwangsheirat". 2. § 237 wird ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 237 wie folgt gefasst: „§ 237 Zwangsheirat". 2. § 237 wird wie folgt gefasst: „§ 237 ... 237 wie folgt gefasst: „§ 237 Zwangsheirat". 2. § 237 wird wie folgt gefasst: „§ 237 Zwangsheirat (1) Wer einen ... 237 Zwangsheirat". 2. § 237 wird wie folgt gefasst: „§ 237 Zwangsheirat (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit ...
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
Artikel 1 40. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... Inhaltsübersicht zum 18. Abschnitt des Besonderen Teils wird die Angabe zu den §§ 237 und 238 wie folgt gefasst: „§ 237 (weggefallen) § 238 ... Teils wird die Angabe zu den §§ 237 und 238 wie folgt gefasst: „§ 237 (weggefallen) § 238 Nachstellung". 2. Vor § 239 wird ...
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht
G. v. 21.01.2015 BGBl. I S. 10
Artikel 1 49. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und c) in den Fällen des § 237 , wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person ... und 226a" durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237 " ersetzt. 5. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird ...
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