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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 23 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Durchführen von Ausbauarbeiten" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 23 AusbauBAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AusbauBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbauBAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AusbauBAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ...