(1)
1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt.
2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach
§ 6 situationsbezogen thematisiert werden.
3Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 60 Minuten. 2Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 180 Minuten betragen.
§ 27 BAProITFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung ... 2. im Prüfungsteil „Mitarbeitendenführung und Personalmanagement" nach § 23 Absatz 2 . (3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn ... mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung nach § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. (4) Die mündliche ...