(1)
1Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
2Dies gilt nicht im Falle des
§ 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.08.2024) ... handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die ... vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden ...
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin
V. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 404
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 20 Probezeit § 21 Beendigung § 22 Kündigung § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Unterabschnitt 6 Sonstige Vorschriften ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie ... Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ ...
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565