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§ 23
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§ 23 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022
BGBl. I S. 1568
(
Nr. 35
); zuletzt geändert durch
Artikel 4a
G. v. 22.03.2024
BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14
Sozialgesetzbuch
1 weitere Fassung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen
§ 22
←
→
§ 24
§ 23 Gebühr für Beratungen
§ 23 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach
§ 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
beträgt mindestens 250 und höchstens 5.000 Euro.
(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.
§ 22
←
→
§ 24
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Zitierungen von
§ 23 DiPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiPAV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 DiPAV Sonstige Gebühren
... im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den §§ 21 bis
23
erfolgt, oder 3. für die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein ...
§ 26 DiPAV Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag
... Die nach den §§ 21 bis
23
zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel ...
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