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Verordnung zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung - DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 78a Absatz 6 und 9 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 5 Nummer 17 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Abschnitt 1 Antragsberechtigung und Antragsinhalte

§ 1 Antragsberechtigung



(1) 1Das Verfahren zur Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte wird gemäß § 78a Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf elektronischen Antrag des Herstellers der digitalen Pflegeanwendung eingeleitet. 2Handelt es sich bei der digitalen Pflegeanwendung um ein Medizinprodukt, ist der Hersteller im Sinne dieser Verordnung der Hersteller des Medizinproduktes im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften.

(2) Stellt ein Dritter im Namen des Herstellers einen Antrag, so hat er bei Antragstellung eine Vollmacht des Herstellers in schriftlicher oder elektronischer Form vorzulegen.


§ 2 Antragsinhalt



(1) 1Der vom Hersteller einer digitalen Pflegeanwendung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellende Antrag enthält Angaben über die Anforderungen nach § 78a Absatz 4 Satz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. 2Zudem enthält der Antrag insbesondere Angaben zu:

1.
den Hersteller und die digitale Pflegeanwendung identifizierenden Merkmalen,

2.
der Zweckbestimmung, die sich bei Medizinprodukten nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften zu richten hat,

3.
der an dem Konformitätsbewertungsverfahren nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften beteiligten Benannten Stelle, soweit zutreffend,

4.
den von der Benannten Stelle ausgestellten, für die digitale Pflegeanwendung relevanten Zertifikaten und zu der Konformitätserklärung des Herstellers, soweit zutreffend,

5.
der Gebrauchsanweisung,

6.
Zweckbestimmung, Wirkungsweise, Inhalt und Nutzung der digitalen Pflegeanwendung in einer allgemeinverständlichen Form,

7.
den Funktionen der digitalen Pflegeanwendung,

8.
den an der Entwicklung der digitalen Pflegeanwendung beteiligten Einrichtungen und Organisationen, sofern zutreffend,

9.
den Quellen für die pflegebezogenen Inhalte und Verfahren, die in der digitalen Pflegeanwendung umgesetzt werden, insbesondere zu den pflegerisch-medizinischen Leitlinien und Expertenstandards, Lehrwerken und Studien,

10.
dem vorliegenden Nachweis eines pflegerischen Nutzens nach den §§ 9 bis 11 einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen in einer allgemeinverständlichen Kurzfassung,

11.
der Gruppe von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die ein pflegerischer Nutzen nach den §§ 9 bis 11 nachgewiesen wurde,

12.
dem pflegerischen Nutzen, der nach den §§ 9 bis 11 für die angegebene Gruppe von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern nachgewiesen wurde,

13.
der Studie oder den Studien des Herstellers zum Nachweis des pflegerischen Nutzens nach § 11 einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen einer digitalen Pflegeanwendung,

14.
der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 11,

15.
den in der digitalen Pflegeanwendung vorgesehenen Nutzerrollen,

16.
der qualitätsgesicherten Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im häuslichen Umfeld, insbesondere zu Beeinträchtigungen, die eine Nutzung ausschließen,

17.
den für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung vom Hersteller für erforderlich gehaltenen ergänzenden Unterstützungsleistungen nach Art, Inhalt, Umfang und Dauer, sofern zutreffend,

18.
den Standorten der Datenverarbeitung der digitalen Pflegeanwendung,

19.
den Kompatibilitätszusagen des Herstellers der digitalen Pflegeanwendung in Bezug auf unterstützte Plattformen und Geräte sowie in Bezug auf erforderliches Zubehör und sonstige Produktbestandteile, sofern zutreffend,

20.
den zur Herstellung von semantischer, syntaktischer und technischer Interoperabilität der digitalen Pflegeanwendung genutzten Standards und Profilen sowie Angaben zu den menschenlesbaren Exportformaten und

21.
der Höhe der Deckungssumme der vom Hersteller für die digitale Pflegeanwendung für Personenschäden abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

(2) Der Hersteller kennzeichnet in seinem Antrag diejenigen Angaben nach Absatz 1, bei denen rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder an den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums einer Veröffentlichung entgegenstehen.

(3) Der Hersteller stellt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit dem Antrag einen kostenfreien Zugang zu der digitalen Pflegeanwendung zur Verfügung.

(4) Angaben des Herstellers nach Absatz 1 Satz 2, die nach § 16 Absatz 2 zur Veröffentlichung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen bestimmt sind, sind in deutscher Sprache zu machen.


Abschnitt 2 Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität sowie Datenschutz und -sicherheit digitaler Pflegeanwendungen

§ 3 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Nicht-Medizinprodukte



(1) Digitale Pflegeanwendungen, die keine Medizinprodukte im Sinne der geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften sind, sind so zu gestalten, dass sie die Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit nach Maßgabe der Anlage 1 umsetzen.

(2) 1Der Hersteller fügt seinem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 1 bei. 2Der Hersteller kann im Einzelfall von den Anforderungen nach Anlage 1 abweichen, wenn durch die abweichende Gestaltung die Sicherheit und Funktionstauglichkeit gleichermaßen gewährleistet wird. 3Der Hersteller begründet die Abweichung.

(3) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf aus begründetem Anlass weitere Prüfungen durchführen. 2Hierzu kann es vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen. 3Geeignete Nachweise nach Satz 2 sind insbesondere:

1.
eine Dokumentation der Sicherheit und Funktionstauglichkeit,

2.
Unterlagen und Ergebnisse zur Durchführung technischer Prüfungen,

3.
eine Risikoanalyse und -bewertung für die digitale Pflegeanwendung in ihrer erwarteten Nutzung oder

4.
Gebrauchsanweisungen.


§ 4 Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit digitaler Pflegeanwendungen als Medizinprodukte



(1) Für digitale Pflegeanwendungen, die Medizinprodukte im Sinne der jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften sind, gilt der Nachweis der Sicherheit und Funktionstauglichkeit, vorbehaltlich des Absatzes 2, durch die CE-Konformitätskennzeichnung des Medizinproduktes grundsätzlich als erbracht.

(2) 1Aus begründetem Anlass darf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zusätzliche Prüfungen vornehmen. 2Hierzu kann es vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung die Vorlage der erforderlichen Nachweise, insbesondere die für das Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Erklärungen und Bescheinigungen, verlangen. 3§ 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 5 Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit



(1) Digitale Pflegeanwendungen müssen die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes und die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Art der verarbeiteten Daten und der damit verbundenen Schutzstufen sowie des Schutzbedarfs gewährleisten.

(2) Digitale Pflegeanwendungen müssen zudem

1.
die nach § 78a Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen und

2.
die von dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Prüfkriterien für die von digitalen Pflegeanwendungen nachzuweisenden Anforderungen an den Datenschutz umsetzen.

(3) 1Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung und der sie erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen verarbeitet werden, dürfen nur aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) und ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.
zur Gewährung und Erbringung der ergänzenden Unterstützungsleistungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der bestimmungsgemäßen Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit, Funktionstauglichkeit, der altersgerechten Nutzbarkeit und der qualitätsorientierten Weiterentwicklung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung.

2Die Einwilligung zu der Datenverarbeitung nach Satz 1 Nummer 2 ist getrennt von einer Einwilligung in die Datenverarbeitung für Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 einzuholen. 3Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter, die eine ergänzende Unterstützungsleistung erbringen, nicht besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Gegenstand hat, darf die Verarbeitung nur aufgrund einer Einwilligung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 und zu den Zwecken nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgen. 4Für die Einwilligung nach Satz 3 gelten die Anforderungen von Satz 2 entsprechend. 5Gesetzliche Datenverarbeitungsbefugnisse bleiben unberührt.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den Zwecken nach Absatz 3 Satz 1 darf im Rahmen der Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung oder sie erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen durch die digitale Pflegeanwendung selbst sowie bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag nur im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem nach § 35 Absatz 7 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Staat oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen.

(5) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken, insbesondere zu Werbezwecken, ist ausgeschlossen; Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.


§ 6 Anforderungen an Qualität



(1) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie die Anforderungen der technischen, syntaktischen und semantischen Interoperabilität erfüllen. 2Insbesondere muss die digitale Pflegeanwendung ermöglichen, dass von ihr verarbeitete Daten in geeigneten interoperablen Formaten exportiert und im Rahmen der Versorgung mit weiteren digitalen Pflegeanwendungen genutzt werden können und dass die digitale Pflegeanwendung Daten mit vom Pflegebedürftigen genutzten Medizingeräten oder mit vom Pflegebedürftigen getragenen Sensoren zur Messung und Übertragung von Vitalwerten (Wearables) austauschen kann, sofern dies im Rahmen der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich oder zuträglich ist.

(2) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie robust gegen Störungen und Fehlbedienungen sind.

(3) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass die Anforderungen des Verbraucherschutzes umgesetzt werden. 2Insbesondere müssen digitale Pflegeanwendungen den Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern vor Beginn der Nutzung einen Zugang zur Gebrauchsanweisung und zu kurzen, einfachen sowie allgemeinverständlichen Informationen zu Funktionsumfang und Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung, zu Einweisungen, Anleitungen und Schulungen sowie zu den vertraglichen Bedingungen der Zurverfügungstellung und Nutzung geben.

(4) Digitale Pflegeanwendungen müssen frei von Werbung sein.

(5) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie einer altersgerechten Nutzbarkeit Rechnung tragen. 2Pflegebedürftige und sonstige Nutzer müssen die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv bedienen können. 3Für digitale Pflegeanwendungen müssen durch den Hersteller während der Dauer der Führung der digitalen Pflegeanwendung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer sowie in die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen einbezogenen Dritten vorgesehen werden.

(6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um.

(7) 1Ist es nach der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich, dass Dritte in die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung einbezogen werden und ihnen insofern eine Rolle und Aufgabe zugeordnet wird, ohne die der pflegerische Nutzen nicht erreicht werden kann, gewährleistet die digitale Pflegeanwendung, dass die einbezogenen Dritten in geeigneter Weise informiert, geschult, eingewiesen und regelhaft unterstützt werden. 2Für die Einbeziehung der Dritten ist das Einverständnis der Pflegebedürftigen erforderlich.

(8) 1Die von einer digitalen Pflegeanwendung verwendeten pflegebezogenen Inhalte müssen qualitätsgesichert sein und dem allgemein anerkannten Stand der pflegerisch-medizinischen Erkenntnisse entsprechen. 2Sofern die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlich Pflegenden mit Gesundheitsinformationen unterstützt, müssen die Gesundheitsinformationen ebenfalls dem allgemein anerkannten fachlichen Stand entsprechen und zielgruppengerecht aufbereitet sein.

(9) Digitale Pflegeanwendungen müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Pflegebedürftigen vorsehen.

(10) 1Das Nähere zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 9 bestimmt sich nach Anlage 2. 2Erweisen sich die Vorgaben der Anlage 2 im Hinblick auf die Eigenschaften, Funktionen und Inhalte der digitalen Pflegeanwendung als ungeeignet, kann die digitale Pflegeanwendung im Einzelfall von den Vorgaben der Anlage 2 abweichen, wenn die jeweilige Anforderung durch eine abweichende Umsetzung gleichermaßen erreicht wird. 3In seinem Antrag legt der Hersteller die Abweichung von den Vorgaben der Anlage 2 dar und begründet diese.

(11) Der Hersteller fügt seinem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 2 bei.


§ 7 Anforderungen an Interoperabilität



1Als interoperable Formate nach § 6 Absatz 1 gelten offene, international anerkannte Standards und vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung bereitgestellte Profile über offene, international anerkannte Standards. 2Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 1 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen. 3Sobald Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, kann der Hersteller auch diese verwenden.


§ 8 Nachweis durch Zertifikate



(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann von dem Hersteller die Vorlage von Zertifikaten verlangen, die die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 ganz oder teilweise nachweisen, insbesondere, sofern entsprechende Zertifikate aufgrund von Sicherheits-, Qualitäts- oder Umweltnormen bereits vorgesehen sind oder sonstige anerkannte Zertifikate zum Nachweis der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 geeignet sind. 2Die nach Satz 1 vorzulegenden Zertifikate sollen zum Zeitpunkt der Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in der Regel nicht älter als zwölf Monate sein. 3Durch die Vorlage eines Zertifikates nach Satz 1 gilt der Nachweis der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 in dem durch das Zertifikat angegebenen Umfang grundsätzlich als erbracht. 4§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 2 bleiben unberührt.

(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt unter Vorlage eines Zertifikates einer nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) für diese Tätigkeit akkreditierten Zertifizierungsstelle. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf auf seinen Internetseiten bekannt machen, welche Zertifikate geeignet sind, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 zu belegen.

(3) 1Der Hersteller weist die Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ab dem in § 139e Absatz 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Datum durch Vorlage eines Zertifikates nach § 78a Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit zudem ergänzend die Vorlage eines geeigneten Zertifikates oder Nachweises über ein Informationssicherheitsmanagementsystem verlangen. 3Der Hersteller ist verpflichtet, das Zertifikat nach Satz 1 unverzüglich vorzulegen, wenn die Verfahren nach § 78a Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. 4Bis zum Vorliegen der Verfahren weist der Hersteller abweichend von Satz 1 die Erfüllung der zu gewährleistenden Anforderungen an die Datensicherheit durch eine Erklärung nach § 4 Absatz 6 Satz 2 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung nach. 5Erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Datensicherheit abweichend von Satz 1 zunächst durch eine Erklärung nach Satz 4, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergänzend die Vorlage von Berichten über die Durchführung von Penetrationstests oder die Vorlage von Sicherheitsgutachten über die Komponenten und Dienste der digitalen Pflegeanwendung verlangen.

(4) 1Der Hersteller weist die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 durch ein Zertifikat nach § 78a Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach. 2Die Zertifizierungsstelle nach § 78a Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss für die Erstellung des Zertifikates nach § 39 des Bundesdatenschutzgesetzes akkreditiert und zugelassen sein. 3Der Hersteller ist verpflichtet, das Zertifikat nach Satz 1 unverzüglich vorzulegen, wenn ein Zertifikat nach § 78a Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung steht. 4Bis zum Vorliegen der Verfahren weist der Hersteller abweichend von Satz 1 die Erfüllung der zu gewährleistenden Anforderungen an den Datenschutz durch eine Erklärung nach § 4 Absatz 6 Satz 2 der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung nach. 5Erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz abweichend von Satz 1 zunächst durch eine Erklärung nach Satz 4, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ergänzend die Vorlage von weiteren Nachweisen oder Gutachten verlangen.


Abschnitt 3 Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens

§ 9 Pflegerischer Nutzen digitaler Pflegeanwendungen



(1) Ein pflegerischer Nutzen im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn durch die Verwendung der digitalen Pflegeanwendung Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gemindert werden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt wird.

(2) 1Der pflegerische Nutzen für die pflegebedürftige Person nach Absatz 1 muss in mindestens einem der folgenden Bereiche im Sinne von § 14 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sein:

1.
Mobilität,

2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten,

3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,

4.
Selbstversorgung,

5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,

6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

2Neben den Bereichen nach Satz 1 kann der pflegerische Nutzen auch im Bereich der Haushaltsführung gegeben sein.

(3) Ein pflegerischer Nutzen ist auch dann gegeben, wenn pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende durch die digitale Anwendung bei ihren pflegerischen Aufgaben oder Hilfen in einem der in Absatz 2 genannten Bereiche unterstützt werden und dies der Stabilisierung der häuslichen Versorgungssituation des Pflegebedürftigen dient.


§ 10 Nachweis des pflegerischen Nutzens



(1) In dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen führt der Hersteller den Nachweis:

1.
des pflegerischen Nutzens der digitalen Pflegeanwendung einschließlich der erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen und

2.
zu der Gruppe von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die der pflegerische Nutzen nach § 9 besteht.

(2) Der von dem Hersteller nach Absatz 1 Nummer 1 nachzuweisende pflegerische Nutzen muss mit der Zweckbestimmung, soweit zutreffend auch nach den jeweils geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften, sowie mit den Funktionen und Eigenschaften, den pflegebezogenen Inhalten und den vom Hersteller veröffentlichten Aussagen zu der digitalen Pflegeanwendung einschließlich der erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen konsistent sein.

(3) 1Für die Bestimmung der maßgeblichen Gruppe nach Absatz 1 Nummer 2 gibt der Hersteller den Bereich oder mehrere Bereiche des pflegerischen Nutzens entsprechend § 9 Absatz 2 an. 2Gibt der Hersteller mehrere Bereiche an, so kann er den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 grundsätzlich für alle Bereiche gemeinsam führen, die im Hinblick auf den nachzuweisenden pflegerischen Nutzen wesentlich vergleichbar sind. 3Sofern dies nicht der Fall ist, hat der Hersteller den Nachweis für den jeweiligen Bereich gesondert zu führen. 4Die Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist zu begründen.


§ 11 Studien zum Nachweis des pflegerischen Nutzens



(1) 1Der Hersteller legt zum Nachweis des pflegerischen Nutzens vergleichende Studien vor. 2Vergleichende Studien im Sinne von Satz 1 sind retrospektive vergleichende Studien einschließlich retrospektiver Studien mit intraindividuellem Vergleich.

(2) 1Zum Nachweis des pflegerischen Nutzens kann der Hersteller alternativ zu den Studien nach Absatz 1 auch prospektive Vergleichsstudien vorlegen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn keine geeigneten Daten vorliegen, die einen aussagekräftigen retrospektiven Vergleich ermöglichen, und insbesondere keine ausreichende intraindividuelle Vergleichbarkeit erreicht werden kann.

(3) 1Unabhängig davon, ob im Rahmen der Studien nach den Absätzen 1 und 2 Methoden der klinischen Forschung oder Methoden anderer Wissenschaftsbereiche wie insbesondere der Versorgungsforschung oder der Sozialforschung zur Anwendung kommen, sind quantitative vergleichende Studien vorzulegen. 2Der gewählte methodische Ansatz muss dem pflegerischen Nutzen angemessen sein.

(4) 1Der Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 soll anhand von Studien geführt werden, die im Inland durchgeführt wurden. 2Sofern Studien ganz oder teilweise nicht im Inland durchgeführt wurden, muss der Hersteller die Übertragbarkeit auf den deutschen Versorgungskontext belegen.

(5) 1Sofern die Art der Studie dies zulässt und soweit der Veröffentlichung nicht rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder an den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums ganz oder teilweise entgegenstehen, sind die Studien nach den Absätzen 1 und 2 von dem Hersteller in einem öffentlichen Studienregister zu registrieren und mit den Ergebnissen vollumfänglich im Internet zu veröffentlichen. 2Stehen die genannten Rechte Dritter der Veröffentlichung entgegen, ist nur die Zusammenfassung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu veröffentlichen. 3Das Studienregister nach Satz 1 muss in der Regel ein Primärregister oder ein Partnerregister der World Health Organisation International Clinical Trials Registry Platform oder ein Datenlieferant der World Health Organisation International Clinical Trials Registry Platform sein. 4Steht für die Registrierung der Studie kein geeignetes Studienregister zur Verfügung, registriert der Hersteller die Studie in einem anderen anerkannten Studienregister. 5Steht kein Studienregister nach Satz 3 zur Verfügung, veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Studie auf seinen Internetseiten.

(6) Die im Rahmen der Durchführung der Studien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Studienberichte müssen unter Einhaltung der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Darstellung und Berichterstattung von Studien erstellt werden.


§ 12 Bewertungsentscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Nachweises



(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewertet im Rahmen einer Abwägungsentscheidung, ob auf Grundlage der vorgelegten Dokumente ein pflegerischer Nutzen hinreichend nachgewiesen ist. 2Die Abwägungsentscheidung berücksichtigt die zu erwartende positive wie negative Wirksamkeit der digitalen Pflegeanwendung auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse insbesondere unter Berücksichtigung der Heterogenität der Gruppe der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer sowie der Besonderheiten des häuslichen Pflegekontextes.

(2) Erweisen sich die Anforderungen nach § 11 aufgrund der besonderen Funktionen und Eigenschaften einer digitalen Pflegeanwendung oder aus anderen Gründen als ungeeignet für den Nachweis des pflegerischen Nutzens, kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einzelfall von den Vorgaben an Nachweise nach § 11 abweichen.


Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 13 Einleitung des Verwaltungsverfahrens



1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. 2Eine Änderung oder Ergänzung der Antragsangaben ist nach Antragstellung nur noch auf Anforderung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte möglich.


§ 14 Wesentliche Veränderungen



(1) 1Wesentliche Veränderungen im Sinne dieser Verordnung sind solche, die

1.
die im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen bekannt gemachten Angaben und Informationen ändern oder

2.
einen wesentlichen Einfluss ausüben auf die Erfüllung der Anforderungen an

a)
Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität der digitalen Pflegeanwendung,

b)
Datenschutz oder Datensicherheit oder

c)
den Nachweis des pflegerischen Nutzens, einschließlich Änderungen der Gruppen von Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern, für die der pflegerische Nutzen einer digitalen Pflegeanwendung nachgewiesen wurde.

2Im Umfang geringfügige und lediglich redaktionelle Änderungen der Angaben und Informationen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen stellen keine wesentlichen Veränderungen nach Satz 1 dar. 3Der Hersteller teilt dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erforderlichkeit redaktioneller Änderungen durch einfache Anzeige mit.

(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt den Herstellern digitaler Pflegeanwendungen elektronisch einen Prüfbogen zur Verfügung, der die Hersteller bei der Einschätzung unterstützt, ob es sich bei einer Veränderung der digitalen Pflegeanwendung um eine wesentliche Veränderung nach Absatz 1 handelt. 2In dem Prüfbogen weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Hersteller auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige einer wesentlichen Veränderung hin; § 139e Absatz 6 Satz 5 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.


§ 15 Verfahren bei wesentlichen Veränderungen



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestätigt dem Hersteller innerhalb von 14 Tagen den Eingang der vollständigen Anzeige; dies gilt auch für einfache Anzeigen.

(2) Eine Änderung oder Ergänzung der Anzeige wesentlicher Veränderungen oder des Antrags auf Streichung einer digitalen Pflegeanwendung aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen ist nach Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur noch auf dessen Anforderung nach Absatz 3 möglich.

(3) Sofern sich im Laufe der Bewertung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausstellt, dass die Angaben der Anzeige nicht ausreichen, um über die Erforderlichkeit der Anpassung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen oder über die Streichung der digitalen Pflegeanwendung aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen zu entscheiden, kann es den Hersteller auffordern, die Angaben innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten zu ergänzen.


Abschnitt 5 Inhalte und Veröffentlichung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen

§ 16 Inhalte des elektronischen Verzeichnisses



(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte listet im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen die nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähigen digitalen Pflegeanwendungen. 2Jede digitale Pflegeanwendung erhält eine eineindeutige Verzeichnisnummer. 3Die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen erfolgt ausschließlich für die von dem Hersteller angegebenen Gruppen der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer.

(2) Das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthält die Angaben des Herstellers nach § 2 Absatz 1 Satz 2.

(3) 1Über die Angaben nach Absatz 2 hinaus werden insbesondere Angaben veröffentlicht zu:

1.
dem nachgewiesenen pflegerischen Nutzen der digitalen Pflegeanwendung einschließlich der erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen,

2.
den nach § 11 vorgelegten Studien in Form von Zusammenfassungen zum Forschungsdesign und zu den Ergebnissen einschließlich eines Verweises auf den Ort der Registrierung sowie auf den Ort der vollumfänglichen Veröffentlichung der Studien nach § 11 Absatz 5 im Internet,

3.
den Vergütungsbeträgen nach § 78a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
den Mehrkosten, die Pflegebedürftige nach § 40a Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch selbst zu tragen haben, sofern zutreffend, und

5.
den erforderlichenfalls ergänzenden Unterstützungsleistungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

2Neben den Angaben nach Satz 1 ist im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen zu veröffentlichen, ob eine digitale Pflegeanwendung desselben Herstellers mit einer im Wesentlichen gleichen Zweckbestimmung, Wirkungsweise oder Funktion auch als digitale Gesundheitsanwendung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist.


§ 17 Weitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses



(1) Im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen werden weitere Angaben aus den eingereichten Unterlagen veröffentlicht, soweit dies für die Information der Pflegebedürftigen und Nutzer sowie der Kostenträger im Hinblick auf eine informierte Entscheidung und für die qualitätsgesicherte Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung erforderlich ist.

(2) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ermöglicht die Nutzung der Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 durch die Landesverbände der Pflegekassen für Zwecke der Pflegeversicherung. 2Hierzu veröffentlicht das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Errichtung des Verzeichnisses eine geeignete Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stellt die in § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben folgenden Berechtigten auf Antrag in maschinenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung:

1.
dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen,

2.
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

3.
den Bundes- und Landesverbänden der Pflegekassen,

4.
den Pflegekassen,

5.
den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen,

6.
den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen,

7.
den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,

8.
den Hochschulen, den öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,

9.
der oder dem Bevollmächtigten der Bundesregierung für die Pflege,

10.
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten,

11.
den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

12.
den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene,

13.
den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene,

14.
den für die soziale Pflegeversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden,

15.
sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie

16.
gemeinnützigen juristischen Personen des Privatrechts.

2Das Nähere zu der Übermittlung der Daten, insbesondere zum Datenformat, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei der Verwendung der Daten bestimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag zu Grunde gelegt werden. 3Mit den Nutzungsbedingungen wird eine nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie Verwendung der Daten sichergestellt. 4Die Berechtigten nach Satz 1 haben zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten für Pflegebedürftige und alle anderen Nutzer der Informationen transparent bleibt. 5Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. 6Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht eine geeignete Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlicht die im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen enthaltenen Angaben nach § 16 Absatz 2 und 3 auf einem Webportal in einer für Pflegebedürftige und sonstige Nutzer intuitiv zugänglichen barrierefreien Struktur, Form und Darstellung.

(5) 1Mit der Antragstellung gibt der Hersteller der digitalen Pflegeanwendung die unter § 16 Absatz 2 und 3 aufgeführten Angaben zur Veröffentlichung und zur freien Nutzung durch Dritte unter einer vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte festzulegenden Lizenz frei. 2Dies gilt, soweit nicht rechtliche Anforderungen an den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder den Schutz personenbezogener Daten oder des geistigen Eigentums entgegenstehen und der Hersteller in den Antragsunterlagen die entsprechenden Angaben als solche gekennzeichnet sowie der Veröffentlichung aus diesem Grund ausdrücklich widersprochen hat.




§ 18 Bekanntmachung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen im Bundesanzeiger



(1) Durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen:

1.
die Errichtung des Verzeichnisses für digitale Pflegeanwendungen,

2.
die Bildung neuer Gruppen oder die Veränderung bestehender Gruppen digitaler Pflegeanwendungen im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,

3.
die Aufnahme neuer digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen,

4.
die Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen und

5.
die Streichung von digitalen Pflegeanwendungen aus dem Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll die Bekanntmachung nach Absatz 1 vierteljährlich vornehmen.

(3) In der Bekanntmachung im Bundesanzeiger weist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf die Veröffentlichung des vollständigen Wortlautes der Bekanntmachungen nach Absatz 1 in dem elektronischen Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte hin.


Abschnitt 6 Beratung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

§ 19 Beratung



(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Pflegeanwendungen auf deren Anfrage vor Einreichung des Antrags auf Aufnahme einer digitalen Pflegeanwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen insbesondere zum Verfahrensablauf sowie zu den mit dem Antrag vorzulegenden Angaben und Nachweisen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berät Hersteller digitaler Pflegeanwendungen zudem

1.
zu den Anforderungen an den Nachweis eines pflegerischen Nutzens und

2.
zur Anzeige und Dokumentation wesentlicher Veränderungen nach § 14.

(3) 1Die Anfrage nach Absatz 1 ist elektronisch an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt das Nähere zum Verfahren und zu für die Anfrage zu verwendenden Formularen fest.

(4) Die dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen der Beratung nach den vorstehenden Absätzen übermittelten Informationen sind vertraulich zu behandeln.


Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen

§ 20 Grundsätze



Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


§ 21 Gebühren für Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Pflegeanwendungen in das Verzeichnis



Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach § 78a Absatz 5 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch über einen Antrag des Herstellers zur Aufnahme in das Verzeichnis mindestens 3.000 und höchstens 9.900 Euro.


§ 22 Gebühren für Änderungsanzeigen und Streichung



(1) Die Gebühr für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 78a Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 139e Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt

1.
für die Anzeige der Vornahme wesentlicher Veränderungen an den digitalen Pflegeanwendungen mindestens 1.500 und höchstens 4.900 Euro sowie

2.
für die Anzeige von Änderungen an den im Verzeichnis veröffentlichten Informationen mindestens 300 und höchstens 1.000 Euro.

(2) Die Gebühr für die Streichung einer digitalen Pflegeanwendung gemäß § 78a Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 139e Absatz 6 Satz 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Fall einer nach Aufforderung nicht fristgerechten Anzeige wesentlicher Veränderungen oder auf Antrag des Herstellers beträgt jeweils 200 Euro.

(3) Die einfache Anzeige im Umfang geringfügiger und lediglich redaktioneller Änderungen von Angaben und Informationen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist gebührenfrei.


§ 23 Gebühr für Beratungen



(1) Die Gebühr für die Beratung des Herstellers digitaler Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 5 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 250 und höchstens 5.000 Euro.

(2) Im Umfang geringfügige allgemeine mündliche, schriftliche oder elektronische Auskünfte sind gebührenfrei.


§ 24 Gebühren in besonderen Fällen



(1) 1Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist. 2Wird der Antrag allein wegen Unzuständigkeit des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(2) 1Für die Entscheidung über einen Widerspruch ist, in dem Umfang, wie dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu der Höhe zu erheben, die für die angefochtene Leistung vorgesehen ist. 2Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen richtet, beträgt die Gebühr bis zu 25 Prozent des Betrags, hinsichtlich dessen dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. 3Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unbeachtlich ist, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist, soweit der Adressat die Rücknahme oder den Widerruf zu vertreten hat, eine Gebühr bis zu der Höhe der für den Erlass des Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehenen Gebühr zu erheben.

(4) 1Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor die individuell zurechenbare öffentliche Leistung vollständig erbracht ist, sind bis zu 75 Prozent der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu erheben. 2Wird ein Widerspruch zurückgenommen oder erledigt er sich auf sonstige Weise, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen ist, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrags, der für die angefochtene Leistung festgesetzt wurde. 3Keine Gebühr ist zu erheben, wenn das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen hat, sofern sich aus Absatz 5 nichts anderes ergibt.

(5) Kann eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden oder muss sie aus diesen Gründen abgebrochen werden, ist eine Gebühr bis zur Höhe des für die vollständige öffentliche Leistung vorgesehenen Betrags zu erheben.


§ 25 Sonstige Gebühren



(1) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 bis 3, die auf Antrag erbracht werden, sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
für nicht einfache, schriftliche Auskünfte mindestens 50 und höchstens 500 Euro,

2.
für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten oder die Herstellung und Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien einschließlich der Umwandlung schriftlicher Dokumente in elektronische Dateien mindestens 10 und höchstens 100 Euro, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den §§ 21 bis 23 erfolgt, oder

3.
für die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig, mindestens 50 und höchstens 1.000 Euro.

(2) Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Absatz 1 hinzuweisen.


§ 26 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung auf Antrag



(1) Die nach den §§ 21 bis 23 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn

1.
der Gebührenschuldner einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder

2.
die Nutzergruppe der digitalen Pflegeanwendung klein ist und somit Anwendungsfälle selten sind.

(2) Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren besonders gering ist.


§ 27 Auslagen



Für die Erstattung von Auslagen gilt § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.


§ 28 Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld



(1) 1Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese als Beendigung der Leistung.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Gebührenschuld, wenn

1.
ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt, mit der Zurücknahme oder der sonstigen Erledigung und

2.
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder des Abbruchs der Leistung.

(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


§ 29 Gebühren- und Auslagenschuldner



(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,

1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,

2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Abschnitt 8 Schiedsverfahren

§ 30 Einigung über den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle



Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die in § 134 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verbände gemeinsam einigen.


§ 31 Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen



(1) 1Kommt eine Vereinbarung über Vergütungsbeträge sowie technische und vertragliche Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung der digitalen Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. 2Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang.

(2) Die Schiedsstelle kann vor ihrer Entscheidung Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


§ 32 Entschädigung und Kosten



(1) 1Der Vorsitzende der Schiedsstelle und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. 3Sie erhalten für sonstige Barauslagen und für den Zeitaufwand einen Pauschalbetrag, dessen Höhe der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den beteiligten Verbänden festsetzt. 4Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die Sach- und Personalkosten der Geschäftsführung und die Aufwendungen nach Absatz 1 für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder oder ihre Stellvertreter tragen zur Hälfte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und zur Hälfte die anderen an der Schiedsstelle beteiligten Verbände.


Abschnitt 9 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen

§ 33 Inhalte des Berichtes über digitale Pflegeanwendungen



(1) 1Der Bericht nach § 78a Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält insbesondere Folgendes:

1.
strukturelle Informationen zu den digitalen Pflegeanwendungen, insbesondere

a)
die Anzahl und den Namen der im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen gelisteten digitalen Pflegeanwendungen einschließlich der Vergütungsbeträge sowie des Datums der Aufnahme in das Verzeichnis,

b)
eine Angabe, ob dieselbe oder eine in den wesentlichen Funktionen gleiche Anwendung desselben Herstellers auch als digitale Gesundheitsanwendung in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist,

c)
eine Darstellung der gelisteten digitalen Pflegeanwendungen insbesondere anhand der in § 9 Absatz 2 genannten Bereiche sowie

d)
den Anteil der digitalen Pflegeanwendungen, für deren bestimmungsgemäße Nutzung ergänzende Unterstützungsleistungen erforderlich sind;

2.
Informationen zum Antrags- und Genehmigungsgeschehen bei den Pflegekassen, insbesondere zu der

a)
Anzahl der gestellten Anträge je digitaler Pflegeanwendung, darunter Anzahl der genehmigten und der abgelehnten Anträge,

b)
Anzahl der Anträge, die unbefristet bewilligt wurden, und

c)
Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Antrag auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung gestellt haben;

3.
Informationen zur Inanspruchnahme der digitalen Pflegeanwendungen sowie Leistungsausgaben der Pflegekassen im Berichtsjahr, insbesondere zu

a)
der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Erstattungsanspruch auf eine Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,

b)
der Anzahl der pflegebedürftigen Personen je digitaler Pflegeanwendung, die einen Erstattungsanspruch auf ergänzende Unterstützungsleitungen bei der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung geltend gemacht haben,

c)
den Leistungsausgaben insgesamt und aufgeschlüsselt nach Pflegegrad,

d)
den Leistungsausgaben für ergänzende Unterstützungsleistungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach Pflegegrad und

e)
der Anzahl der digitalen Pflegeanwendungen und ergänzenden Unterstützungsleistungen, für die der monatliche Leistungsbetrag von pflegebedürftigen Personen jeweils in Anspruch genommen wurde;

4.
Informationen zu Schiedsverfahren;

5.
eine Darstellung, auf welche Art und in welchem Umfang Pflegekassen ihre Versicherten über Leistungen nach den §§ 39a, 40a und 40b des Elften Buches Sozialgesetzbuch informieren.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nach Alter, Geschlechtsidentität und Wohnort nach Bundesland zu erheben.

(2) Absatz 1 gilt für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.

(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt für alle Pflegekassen das Verfahren der zu übermittelnden Informationen nach Absatz 1 fest, insbesondere zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung. 2Er trifft zum Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung ergänzend eine Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.


Abschnitt 10 Schlussbestimmungen

§ 34 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage 1 Fragebogen gemäß § 3 Absatz 2


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Mit dem nachfolgend aufgeführten Fragebogen hat der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen nach § 3 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend". Sofern der Hersteller nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 von den Anforderungen dieser Anlage abweicht, ist dies in dem elektronischen Antragsverfahren nach § 78a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.

Nr. ThemenfeldAnforderungzu-
treffend
nicht
zu-
treffend
zulässige Begründung
für „nicht zutreffend"
Allgemeine Herstellerpflichten bei der Gewährleistung der Sicherheit und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung
1. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Die digitale Pflegeanwendung ist durch den
Hersteller technisch so ausgelegt, dass sie
sich unter den zu erwartenden Nutzungs-
bedingungen dazu eignet, die Zweckbestim-
mung im Sinne dieser Verordnung zu er-
reichen.
   
2. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Der Hersteller gewährleistet die Sicherheit
und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung nach Maßgabe des an-
erkannten Stands der Technik über den
gesamten Lebenszyklus der digitalen Pflege-
anwendung. Bei der Ermittlung des Stands
der Technik hat der Hersteller insbesondere
anwendbare Inhalte der harmonisierten
Normen und der gemeinsamen Spezifika-
tionen für Medizinprodukte berücksichtigt.
   
3. Allgemeine
Hersteller-
pflichten
Die digitale Pflegeanwendung wurde bereits
in den Verkehr gebracht. Es handelt sich bei
der digitalen Pflegeanwendung nicht um ein
in Entwicklung befindliches Produkt.
   
Qualitätsmanagementsystem
1. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Der Hersteller hat ein Qualitätsmanagement-
system implementiert. Dieses orientiert
sich an den Anforderungen an Qualitäts-
managementsysteme für Medizinprodukte-
hersteller.
   
2. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Das Qualitätsmanagementsystem umfasst
alle Teile und Elemente der Organisation des
Herstellers, die mit Prozessen und Verfahren
zur Gewährleistung der Sicherheit und der
Funktionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung befasst sind.
   
3. Qualitäts-
manage-
mentsystem
In dem Qualitätsmanagementsystem werden
die Strukturen, Verfahren, Prozesse, Verant-
wortlichkeiten und Ressourcen beschrieben,
die zur Gewährleistung der Sicherheit und
der Funktionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung notwendig sind.
   
4. Qualitäts-
manage-
mentsystem
Das Qualitätsmanagementsystem enthält ins-
besondere
- ein Konzept zur Einhaltung anzuwenden-
der Vorschriften, harmonisierter Normen
und Gemeinsamen Spezifikationen für
Medizinprodukte,
   
  - ein Verfahren für das Management von
Änderungen an der digitalen Pflegeanwen-
dung,
- ein Verfahren zur Feststellung der an-
zuwendenden Anforderungen an Sicher-
heit und Funktionstauglichkeit der digitalen
Pflegeanwendung sowie der Umsetzung
der Anforderungen in der technischen
Gestaltung des Produktes,
- eine Beschreibung der Verantwortlich-
keiten und Aufgaben,
- die Einrichtung und Umsetzung eines Ver-
fahrens zur kontinuierlichen Beobachtung
der digitalen Pflegeanwendung nach In-
verkehrbringen,
- die Einrichtung von Maßnahmen zur
Prävention von Beeinträchtigungen der
Sicherheit und der Funktionstauglichkeit
der digitalen Pflegeanwendung,
- die Einrichtung von Maßnahmen zur sofor-
tigen Abhilfe von Beeinträchtigungen der
Sicherheit und Funktionstauglichkeit der
digitalen Pflegeanwendung, einschließlich
der Möglichkeit einer sofortigen Be-
endigung der Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung durch die Nutzer,
- Prozesse zur unverzüglichen Information
der zuständigen Behörden über Be-
einträchtigungen der Sicherheit und Funk-
tionstauglichkeit der digitalen Pflege-
anwendung sowie
- Prozesse zur unverzüglichen Information
der betroffenen Nutzer über Beeinträchti-
gungen der Sicherheit und Funktionstaug-
lichkeit der digitalen Pflegeanwendung.
   
5.Qualitäts-
manage-
mentsystem
Der Hersteller gewährleistet die ständige
Aktualisierung und kontinuierliche Ver-
besserung der Sicherheit und der Funktions-
tauglichkeit der digitalen Pflegeanwendung
im Rahmen des Qualitätsmanagement-
systems.
   
Risikomanagementsystem
1. Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller betreibt über den gesamten
Lebenszyklus der digitalen Pflegeanwendung
ein (Berichts-) System zur Erfassung, Doku-
mentation, Bewertung und zum Management
von Risiken.
   
2. Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller führt im Rahmen des Risiko-
managements folgende Aktivitäten durch:
- Erstellung eines produktspezifischen Risiko-
managementplans,
- systematische Erfassung und Analyse be-
kannter und vorhersehbarer Gefährdungen
durch die digitale Pflegeanwendung (ein-
schließlich Gefährdungen aufgrund von
Fehlern bei der Anwendung durch Pflege-
bedürftige oder Nutzer),
   
  - Bewertung der Risiken, die durch die
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung
entstehen können,
- Kontrolle oder Beseitigung der Risiken
sowie
- Verfahren zur kontinuierlichen Erfassung
und Bewertung der Risiken (insbesondere
Nutzen-Risiko-Analyse) unter Berücksich-
tigung der Erfahrungen aus Forschung
und Entwicklung, dem Fertigungsprozess
sowie der Produktüberwachung.
   
3.Risiko-
manage-
mentsystem
Der Hersteller minimiert sowohl das mit jeder
einzelnen Gefährdung einhergehende Risiko
als auch das Gesamtrestrisiko, das mit der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung ein-
hergeht. Dabei hat er entsprechend der nach-
folgenden Rangfolge
- etwaige Risiken durch Auslegung beseitigt
oder so weit wie möglich reduziert,
- geeignete Schutzmaßnahmen im Hinblick
auf nicht auszuschließende Risiken und
verbleibende Restrisiken umgesetzt sowie
- geeignete Maßnahmen zur Information der
Nutzer umgesetzt.
   
Anforderungen an Auslegung und Produktion der digitalen Pflegeanwendung
1.Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Unter Berücksichtigung der Zweckbestim-
mung wurde Folgendes berücksichtigt:
- Auswahl der eingesetzten Werkstoffe und
Stoffe, insbesondere hinsichtlich Toxizität
und gegebenenfalls Entflammbarkeit;
- wechselseitige Verträglichkeit zwischen
den eingesetzten Werkstoffen und Stoffen
und den biologischen Geweben, Zellen
und Körperflüssigkeiten unter Berück-
sichtigung der Zweckbestimmung des
Produkts sowie gegebenenfalls der Re-
sorption, Verteilung, Metabolisierung und
Ausscheidung;
- Auswirkungen der tatsächlichen Nutzung
auf die Eigenschaften der Werkstoffe;
- gegebenenfalls die Ergebnisse von Unter-
suchungen an biophysikalischen oder an-
deren Modellen, deren Gültigkeit bereits
erwiesen wurde;
- mechanische Eigenschaften der einge-
setzten Werkstoffe, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Aspekten wie
Festigkeit, Dehnbarkeit, Bruchsicherheit,
Verschleiß- und Ermüdungsresistenz;
- Oberflächenbeschaffenheit und
- dass die Erfüllung der Anforderung, dass
das Produkt alle nachfolgend festgelegten
chemischen und/oder physikalischen
Spezifikationen erfüllt, zu bestätigen ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
2.
Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt, hergestellt
und verpackt, dass die Risiken durch Schad-
stoffe und Rückstände für Pflegebedürftige
und Nutzer unter Berücksichtigung der
Zweckbestimmung des Produkts sowie für
Transport-, Lager- und Bedienungspersonal
so gering wie möglich gehalten werden.
Dabei wird Geweben, die diesen Schadstof-
fen und Rückständen ausgesetzt sind, sowie
der Dauer und Häufigkeit der Exposition
besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
3. Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass eine sichere Nutzung in Verbindung
mit Werkstoffen und Stoffen, einschließlich
Gasen, mit denen sie bei bestimmungs-
gemäßer Nutzung in Kontakt kommen, ge-
währleistet ist; sind die Produkte zur Verab-
reichung von Arzneimitteln bestimmt, werden
sie so ausgelegt und hergestellt,
- dass sie entsprechend den für diese
Arzneimittel geltenden Bestimmungen und
Beschränkungen mit den Arzneimitteln
verträglich sind und
- die Leistung sowohl der Arzneimittel als
auch der Produkte entsprechend ihrer Ge-
brauchsanweisung und Zweckbestimmung
aufrechterhalten bleibt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
4. Chemische,
physika-
lische und
biologische
Eigen-
schaften
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass die Risiken durch Stoffe oder Partikel,
die aus dem Produkt freigesetzt werden
können, einschließlich Abrieb, Abbauproduk-
ten und Verarbeitungsrückständen, so weit
wie möglich verringert werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
5. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Das Produkt und sein Herstellungsverfahren
sind so ausgelegt, dass das Infektionsrisiko
für Pflegebedürftige und Nutzer ausge-
schlossen oder so gering wie möglich ge-
halten wird. Die Auslegung muss
- so weit wie möglich und angemessen die
durch unbeabsichtigtes Schneiden oder
Stechen - etwa durch Injektionsnadeln -
verursachten Risiken verringern,
- eine leichte und sichere Handhabung er-
lauben,
- ein Entweichen von Mikroben aus dem
Produkt und/oder eine mikrobielle Exposi-
tion während der Nutzung so weit wie
möglich verringern und
- eine mikrobielle Kontamination des Pro-
dukts oder seines Inhalts wie etwa Proben
oder Flüssigkeiten verhindern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
6. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Das Produkt ist erforderlichenfalls so aus-
gelegt, dass seine Reinigung, Desinfektion
und/oder wiederholte Sterilisation leicht
möglich ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
7.
Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, dessen Kennzeichnung die
Angabe eines speziellen mikrobiellen Status
enthält, wird so ausgelegt, hergestellt und
verpackt, dass gewährleistet ist, dass der
angegebene mikrobielle Status nach dem
Inverkehrbringen und unter den vom Her-
steller festgelegten Lager- und Transport-
bedingungen erhalten bleibt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder dem Produkt wird kein
mikrobieller Status zuge-
wiesen.
8. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein im sterilen Zustand geliefertes Produkt ist
unter Verwendung geeigneter Verfahren so
ausgelegt, hergestellt und verpackt, dass
seine Sterilität beim Inverkehrbringen ge-
währleistet ist und - sofern die Verpackung,
die dazu bestimmt ist, den sterilen Zustand zu
gewährleisten, nicht beschädigt ist - unter
den vom Hersteller angegebenen Transport-
und Lagerbedingungen erhalten bleibt, bis
die Verpackung zum Zeitpunkt des Ge-
brauchs geöffnet wird. Es wird sichergestellt,
dass die Unversehrtheit der Verpackung für
den Pflegebedürftigen und die Nutzer klar
ersichtlich ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
9. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, dessen Kennzeichnung den
Hinweis „steril" enthält, ist mittels Verwen-
dung geeigneter validierter Verfahren ver-
arbeitet, hergestellt, verpackt und sterilisiert
worden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
10. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Ein Produkt, das sterilisiert werden soll, wird
unter angemessenen und kontrollierten Be-
dingungen und in angemessenen und kontrol-
lierten Räumlichkeiten hergestellt und ver-
packt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
11. Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Verpackungssysteme für nicht sterile Pro-
dukte sind so beschaffen, dass die Unver-
sehrtheit und Reinheit des Produkts erhalten
bleibt und, falls das Produkt vor Nutzung
sterilisiert werden soll, das Risiko einer mikro-
biellen Kontamination so gering wie möglich
gehalten wird; das Verpackungssystem
eignet sich für das vom Hersteller ange-
gebene Sterilisationsverfahren.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
12.
Infektion
und mikro-
bielle Konta-
mination
Die Kennzeichnung des Produkts erlaubt zu-
sätzlich zu dem Symbol, das die Sterilität von
Produkten kennzeichnet, die Unterscheidung
von gleichen oder ähnlichen Produkten, die
sowohl in steriler als auch in nicht-steriler
Form in Verkehr gebracht werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen)
oder das Produkt ist nicht
für eine Sterilisation vor-
gesehen.
13. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Wenn ein Produkt zur Nutzung in Kombina-
tion mit anderen Produkten oder Ausrüstun-
gen bestimmt ist, muss die Kombination ein-
schließlich der Verbindungen sicher sein; sie
darf die vorgesehene Leistung des Produktes
nicht beeinträchtigen. Jede Einschränkung
der Anwendung im Zusammenhang mit sol-
chen Kombinationen wird auf der Kennzeich-
nung und/oder in der Gebrauchsanweisung
angegeben. Von Pflegebedürftigen und
Nutzern zu bedienende Verbindungen, wie
etwa die Übertragung von Flüssigkeit oder
Gas oder elektrische oder mechanische Ver-
bindungen, werden so ausgelegt und her-
gestellt, dass alle möglichen Risiken, wie
etwa fehlerhafte Verbindungen, so gering
wie möglich gehalten werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
14. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass folgende Risiken ausgeschlossen oder
so weit wie möglich reduziert werden:
- Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit
den physikalischen Eigenschaften ein-
schließlich des Verhältnisses Volumen/
Druck, der Abmessungen und gegebenen-
falls der ergonomischen Merkmale des
Produkts,
- Risiken im Zusammenhang mit ver-
nünftigerweise vorhersehbaren äußeren
Einwirkungen oder Umgebungsbedingun-
gen, wie z. B. Magnetfeldern, elektrischen
und elektromagnetischen Fremdeinflüssen,
elektrostatischen Entladungen, Strahlung
in Verbindung mit Diagnose- und Therapie-
verfahren, Druck, Feuchtigkeit, Tempera-
tur, Druck- oder Beschleunigungsschwan-
kungen oder Funksignal-Interferenzen,
- Risiken im Zusammenhang mit der
Nutzung des Produkts, wenn es mit Werk-
stoffen, Flüssigkeiten und Stoffen, ein-
schließlich Gas, denen es bei normalen
Nutzungsbedingungen ausgesetzt ist, in
Berührung kommt,
- Risiken im Zusammenhang mit der
möglichen negativen Wechselwirkung
zwischen Software und der IT-Umgebung,
in der sie eingesetzt wird und mit der sie in
Wechselwirkung steht,
- Risiken eines versehentlichen Eindringens
von Stoffen in das Produkt,
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
  - Risiken im Zusammenhang mit wechsel-
seitigen Störungen durch andere Pro-
dukte, die normalerweise bei den jeweili-
gen Untersuchungen oder Behandlungen
eingesetzt werden, und
- Risiken aufgrund der Alterung der verwen-
deten Werkstoffe.
   
15. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass bei bestimmungsgemäßer
Nutzung und beim Erstauftreten eines
Defekts das Brand- oder Explosionsrisiko so
weit wie möglich verringert wird. Dies gilt ins-
besondere für solche Produkte, die bei ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung entflamm-
baren, explosiven oder brandfördernden
Stoffen ausgesetzt oder damit in Verbindung
gebracht werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
16. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass Einstellung, Kalibrierung und
Instandhaltung sicher und wirksam durch-
geführt werden können.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
17. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Produkte, die gemeinsam mit anderen Pro-
dukten eingesetzt werden sollen, werden so
ausgelegt und hergestellt, dass das Zusam-
menspiel und die Kompatibilität zuverlässig
und sicher sind.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
18. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Mess-, Kontroll- oder Anzeigeeinrichtungen
sind mit Blick auf die Zweckbestimmung, die
vorgesehenen Nutzer und die Umgebungs-
bedingungen, unter denen das Produkt
verwendet werden sollen, ergonomischen
Grundsätzen entsprechend gestaltet.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
19. Herstellung
und
Wechsel-
wirkungen
mit der
Umgebung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass seine sichere Entsorgung sowie die
sichere Entsorgung zugehöriger Abfallstoffe
durch die Pflegebedürftigen, weitere Nutzer
oder unbeteiligte Dritte möglich ist. Zu
diesem Zweck bestimmen und erproben die
Hersteller Verfahren und Maßnahmen, in
deren Folge das Produkt nach der Nutzung
sicher entsorgt werden kann. Diese Verfahren
werden in der Gebrauchsanweisung be-
schrieben.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
20. Mess-
funktion
Produkte mit Messfunktion sind so ausgelegt
und hergestellt, dass auf der Grundlage
geeigneter wissenschaftlicher und tech-
nischer Verfahren ausreichende Genauigkeit,
Präzision und Stabilität für die Zweckbestim-
mung des Produkts gewährleistet sind. Der
Hersteller gibt die Genauigkeitsgrenzen an.
   
21.
Mess-
funktion
Die mit Hilfe von Produkten mit Messfunktion
erstellten Messungen werden in gesetzlichen
Einheiten entsprechend den Bestimmungen
der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom
20. Dezember 1979 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Einheiten im Messwesen und zur Auf-
hebung der Richtlinie 71/354/EWG des Rates
ausgedrückt.
   
22. Schutz vor
Strahlung
Das Produkt ist so ausgelegt und hergestellt,
dass die Exposition von Pflegebedürftigen,
Nutzern und unbeteiligten Dritten gegenüber
unbeabsichtigter Strahlung bzw. Streustrah-
lung so weit wie möglich verringert wird.
Sofern dies möglich und angemessen ist,
wurden Methoden gewählt, die die Strah-
lungsbelastung von Pflegebedürftigen, Nut-
zern und unbeteiligten Dritten verringern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
23. Program-
mierbare
Elektronik-
systeme,
Software
Ein Produkt, zu dessen Bestandteilen pro-
grammierbare Elektroniksysteme, einschließ-
lich Software, gehören, oder ein Produkt in
Form einer Software wird so ausgelegt, dass
Wiederholbarkeit, Zuverlässigkeit und Leis-
tung entsprechend der bestimmungs-
gemäßen Nutzung des Produktes gewährleis-
tet sind. Für den Fall des Erstauftretens eines
Defekts sind geeignete Vorkehrungen zu tref-
fen, um sich daraus ergebende Risiken oder
Leistungsbeeinträchtigungen auszuschließen
oder sie so weit wie möglich zu verringern.
   
24. Software Bei einem Produkt, zu dessen Bestandteilen
Software gehört, oder bei einem Produkt in
Form einer Software wurde die Software ent-
sprechend dem Stand der Technik entwickelt
und hergestellt, wobei die Grundsätze
- des Software-Lebenszyklus,
- des Risikomanagements einschließlich
- der Informationssicherheit,
- der Verifizierung und
- der Validierung
zu berücksichtigen sind.
   
25. Software Bei der Auslegung und Herstellung einer Soft-
ware, die zur Nutzung in Verbindung mit
mobilen Computerplattformen bestimmt ist,
werden die spezifischen Eigenschaften der
mobilen Plattform (z. B. Größe und Kontrast-
verhältnis des Bildschirms) und die externen
Faktoren im Zusammenhang mit ihrer
Nutzung (sich veränderndes Umfeld hinsicht-
lich Lichteinfall und Geräuschpegel) berück-
sichtigt.
   
26. Software Der Hersteller hat Mindestanforderungen
bezüglich Hardware, Eigenschaften von
IT-Netzen und IT-Sicherheitsmaßnahmen ein-
schließlich des Schutzes vor unbefugtem
Zugriff festgelegt, die für den bestimmungs-
gemäßen Einsatz der Software erforderlich
sind.
   
27.
Erstfehler-
sicherheit
Für den Fall des Erstauftretens eines Defekts
wurden geeignete Vorkehrungen getroffen,
um sich daraus ergebende Risiken aus-
zuschließen oder sie so weit wie möglich zu
verringern.
   
28. Energie-
quelle
Ein Produkt mit interner Energiequelle, von
der die Sicherheit der Pflegebedürftigen und
Nutzer abhängt, wurde mit einer Einrichtung,
die eine Überprüfung des Ladezustands der
Energiequelle gestattet, und einer geeigneten
Warnvorrichtung oder Anzeige versehen, die
aktiviert wird, wenn der Ladezustand der
Energiequelle ein kritisches Niveau erreicht.
Erforderlichenfalls wird die Warnvorrichtung
oder Anzeige aktiviert, bevor der Ladezustand
der Energiequelle ein kritisches Niveau er-
reicht.
Ein Produkt mit externer Energiequelle, von
der die Sicherheit der Pflegebedürftigen und
Nutzer abhängt, wurde mit einem Alarm-
system ausgestattet, das jeden Ausfall der
Energiequelle signalisiert.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
29. Elektro-
magne-
tische Ver-
träglichkeit
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Gefahr der Entstehung
elektromagnetischer Interferenzen, die das
Produkt oder in der vorgesehenen Umgebung
befindliche weitere Produkte oder Ausrüstun-
gen in deren Funktion beeinträchtigen kön-
nen, so weit wie möglich verringert wird.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
30. Elektro-
magne-
tische Ver-
träglichkeit
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass es eine Immunität gegenüber
elektromagnetischen Interferenzen aufweist,
die einem bestimmungsgemäßen Betrieb an-
gemessen ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
31. Elektrische
Sicherheit
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass das Risiko von unbeabsichtigten
Stromstößen an Pflegebedürftigen, Nutzern
oder Dritten sowohl bei normaler Nutzung
des Produkts als auch beim Erstauftreten
eines Defekts so weit wie möglich verringert
wird, vorausgesetzt, das Produkt wird gemäß
den Angaben des Herstellers installiert und
instandgehalten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
32. Unbefugter
Zugriff
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass es so weit wie möglich vor einem
unbefugten Zugriff, der das bestimmungs-
gemäße Funktionieren des Produkts behin-
dern könnte, geschützt ist.
   
33. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und herge-
stellt, dass Pflegebedürftige und Nutzer vor
mechanischen Risiken, beispielsweise im
Zusammenhang mit Widerstand gegen Be-
wegung, Instabilität und beweglichen Teilen,
geschützt sind.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
34.
Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Risiken, die durch von dem
Produkt erzeugte mechanische Schwingun-
gen bedingt sind, unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts so weit wie
möglich verringert werden, sofern diese
Schwingungen nicht im Rahmen der vor-
gesehenen Nutzung beabsichtigt sind; dabei
sind die vorhandenen Möglichkeiten zur
Minderung der Schwingungen, insbesondere
an deren Ursprung, zu nutzen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
35. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Das Produkt wurde so ausgelegt und her-
gestellt, dass die Risiken, die durch von dem
Produkt erzeugten Lärm bedingt sind, unter
Berücksichtigung des technischen Fort-
schritts so weit wie möglich verringert
werden, sofern die akustischen Signale
nicht im Rahmen der vorgesehenen Nutzung
beabsichtigt sind; dabei sind die vor-
handenen Möglichkeiten zur Minderung des
Lärms, insbesondere an dessen Ursprung,
zu nutzen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
36. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Von Pflegebedürftigen oder anderen Nutzern
zu bedienende Endeinrichtungen und An-
schlüsse an Energiequellen für den Betrieb
mit elektrischer, hydraulischer oder pneuma-
tischer Energie oder mit Gas wurden so aus-
gelegt und konstruiert, dass alle möglichen
Risiken so weit wie möglich verringert
werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
37. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Fehler bei der Montage oder erneuten
Montage bestimmter Teile, die ein Risiko
verursachen könnten, wurden durch die
Auslegung und Konstruktion dieser Teile
unmöglich gemacht oder werden andernfalls
durch Hinweise auf den Teilen selbst und/
oder auf ihrem Gehäuse verhindert. Die
gleichen Hinweise wurden auf beweglichen
Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse an-
gebracht, wenn die Kenntnis von der Be-
wegungsrichtung dieser Teile oder des
Gehäuses für die Vermeidung eines Risikos
notwendig ist.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
38. Mecha-
nische und
thermische
Risiken
Zugängliche Teile von Produkten (Teile oder
Bereiche, die Wärme abgeben oder be-
stimmte Temperaturen erreichen sollen, aus-
genommen) sowie deren Umgebung dürfen
keine Temperaturen erreichen, die bei norma-
len Anwendungsbedingungen eine Gefähr-
dung darstellen können.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
39. Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Ein Produkt, das zur Abgabe von Energie
oder Stoffen an Pflegebedürftige oder weitere
Nutzer bestimmt ist, wurde so ausgelegt und
hergestellt, dass die abzugebende Menge zur
Gewährleistung der Sicherheit der Pflege-
bedürftigen und Nutzer mit ausreichender
Genauigkeit eingestellt und diese Einstellung
beibehalten werden kann.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
40.
Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Das Produkt wurde mit Vorrichtungen ausge-
stattet, die jegliche Störung der abgegebenen
Menge von Energie oder Stoffen, die eine
Gefahr darstellen kann, verhindern und/oder
signalisieren. Das Produkt wurde mit ge-
eigneten Vorrichtungen ausgestattet, die die
unbeabsichtigte gefährlich überhöhte Abgabe
von Energie oder von Stoffen durch die
Energiequelle und/oder die Quelle von Stof-
fen verhindern.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
41. Produkte,
die Energie
oder Stoffe
abgeben
Die Funktion von Bedienungs- und Anzeige-
einrichtungen sind auf dem Produkt deutlich
angegeben. Sind die Anweisungen für die
Nutzung des Produkts auf diesem selbst an-
gebracht oder werden die Betriebs- oder
Regelungsparameter wahrnehmbar ange-
zeigt, so müssen diese Angaben für Pflege-
bedürftige und weitere Nutzer verständlich
sein.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung besteht lediglich aus
einer Software und benötigt
nicht den Einsatz einer mit
der digitalen Pflegeanwen-
dung durch den Hersteller
abgegebenen Hardware (von
Speichermedien abgesehen).
42. Laien-
nutzung
Der Hersteller hat die besonderen Anforde-
rungen der Nutzung durch Personen ohne
pflegerische oder technische Fachkenntnisse
berücksichtigt und insbesondere Folgendes
umgesetzt:
- Maßnahmen (z. B. Nutzungsbeschreibung,
Tutorials oder Schulungen) vorgesehen,
die Nutzern jederzeit eine fehlerfreie
Nutzung ermöglichen sowie
- Maßnahmen zum Schutz der Nutzer bei
Anwendungsfehlern (z. B. Beendigung oder
Abbruch der Nutzung, anwendungsinterne
Warnhinweise).
   
Gebrauchsanweisung und sonstige Herstellerinformationen zur digitalen Pflegeanwendung
1. Gebrauchs-
anweisung
Der Hersteller gewährleistet, dass dem Pro-
dukt eine Gebrauchsanweisung und weitere
Produktinformationen in deutscher Sprache
beigefügt sind.
   
2. Gebrauchs-
anweisung
Das Produkt ist technisch so gestaltet, dass
die Pflegebedürftigen und weiteren Nutzer
ohne Aufwand jederzeit Zugang zu der Ge-
brauchsanweisung erhalten haben.
   
3. Gebrauchs-
anweisung
Die Gebrauchsanweisung ist so verfasst und
gegebenenfalls mit Abbildungen ergänzt,
dass sie von den vorgesehenen Nutzern ohne
Schwierigkeiten verstanden werden kann.
   
4. Gebrauchs-
anweisung
Die Gebrauchsanweisung enthält insbeson-
dere:
- den Namen oder Handelsnamen des Pro-
duktes einschließlich der Versionsanga-
ben,
- die identifizierenden Angaben zum Her-
steller (z. B. Name des Unternehmens,
Anschrift, Kontaktdaten),
- Angaben, aus denen Pflegebedürftige und
weitere Nutzer ersehen können, worum es
sich bei dem Produkt handelt,
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung
des Produktes,
   
  - eine Beschreibung aller Nutzer und
Nutzergruppen des Produktes einschließ-
lich des Einsatzes durch pflegende An-
gehörige, sonstige ehrenamtlich Pflegende
und ambulante Pflegeeinrichtungen,
- Angaben zur Nutzungs- und Lebensdauer
des Produktes,
- Warnhinweise oder zu ergreifende Vor-
sichtsmaßnahmen,
- Informationen zu Nutzungsbeschränkun-
gen und Beeinträchtigungen, die eine
Nutzung ausschließen,
- Angaben zu dem nachgewiesenen pflege-
rischen Nutzen,
- Angaben zu den Leistungsmerkmalen des
Produktes, insbesondere zu Wirkungs-
weise, Eigenschaften, Funktionen und
pflegebezogenen Inhalten,
- Angaben zu von den Pflegebedürftigen
und weiteren Nutzern für eine ordnungs-
gemäße Nutzung des Produktes benötig-
ten und vorzuhaltenden Voraussetzungen
(z. B. mobile Endgeräte, Wearables, Mobil-
funkvertrag, Internetzugang, benötigte
Kenntnisse und Fertigkeiten etc.),
- eine Beschreibung der technischen Instal-
lation und der Nutzungs- und Bedienweise
des Produktes sowie zur Kompatibilität mit
Betriebssystemen und Plattformen,
- Informationen zu Schulungs-, Trainings-
und Einweisungsmöglichkeiten und
- das Ausstellungsdatum der neuesten
Fassung der Gebrauchsanweisung.
   
5.IrreführungDie vom Hersteller zur Produktbeschreibung
verwendeten Texte, Bezeichnungen und
Abbildungen sind nicht geeignet, bei den
Pflegebedürftigen und weiteren Nutzern
Fehlvorstellungen über die Zweckbestim-
mung, Sicherheit und Funktionstauglichkeit
des Produktes zu erzeugen. Insbesondere
enthalten die Texte, Bezeichnungen und
Abbildungen
- keine Angaben zu Funktionen, Inhalten
oder Eigenschaften, die das Produkt nicht
besitzt,
- keine Angaben, die einen falschen Ein-
druck über Funktionen, Inhalte oder Eigen-
schaften des Produktes erwecken,
- keine Angaben zu Nutzungsmöglichkeiten,
die über die Zweckbestimmung hinaus-
gehen und
- keine Angaben, die die Pflegebedürftigen
und Nutzer über zu erwartende Risiken,
die mit der Nutzung des Produktes gemäß
seiner Zweckbestimmung verbunden sind,
hinwegtäuschen.
   
Dokumentation der Sicherheit und Funktionstauglichkeit der digitalen Pflegeanwendung
1. Dokumen-
tation
Der Hersteller hat eine Dokumentation der
Sicherheit und Funktionstauglichkeit um-
gesetzt und Prozesse implementiert, um eine
Dokumentation der Sicherheit und Funktions-
tauglichkeit jederzeit auf dem neuesten Stand
zu halten.
   
2. Dokumen-
tation
Die Dokumentation der Sicherheit und Funk-
tionstauglichkeit enthält mindestens folgende
Angaben:
- eine Angabe des Produkt- und Handels-
namens einschließlich der Versionsanga-
ben,
- eine Beschreibung der Zweckbestimmung,
- eine Beschreibung der vorgesehenen
Nutzer oder Nutzergruppen,
- eine Beschreibung von Beeinträchtigun-
gen bei den Pflegebedürftigen, die eine
Nutzung ausschließen, und sonstige Warn-
hinweise zu Nutzungsrisiken,
- eine Begründung, warum es sich nicht um
ein Medizinprodukt nach den geltenden
medizinprodukterechtlichen Vorschriften
handelt,
- eine Beschreibung von Zubehör und sons-
tigen Produktbestandteilen oder Produk-
ten, die keine Medizinprodukte sind und
die in Kombination mit dem Produkt
verwendet werden sollen,
- eine Beschreibung der Funktionselemente
des Produktes und deren Funktionsweise
und Inhalte,
- technische Spezifikationen, etwa zu Eigen-
schaften und Leistungsattributen des
Produktes, des Zubehörs oder sonstiger
Produktbestandteile,
- Informationen zu Entwicklungsständen des
Produktes,
- Informationen und technische Spezifika-
tionen einschließlich der Entwicklungs-
prozesse und ihrer Validierung sowie Infor-
mationen zur laufenden Prüfung und Über-
wachung des Endproduktes,
- Angaben zu beteiligten Unterauftrag-
nehmern,
- Informationen zu den allgemeinen tech-
nischen Sicherheitsanforderungen ein-
schließlich einer Beschreibung der ge-
wählten Verfahren zur Gewährleistung der
Sicherheit und der Funktionstauglichkeit,
- eine Nutzen-Risiko-Analyse und eine Be-
gründung der ausgewählten Verfahren zur
Gewährleistung der Sicherheit und der
Funktionstauglichkeit,
   
  - Ergebnisse aller Analysen und Verifizie-
rungs- bzw. Validierungstests einschließ-
lich der Angaben zu den durchgeführten
Testverfahren, zum Testaufbau, zur Test-
durchführung, zur Datenerhebung, zur
Datenauswertung und zu den Testergeb-
nissen.
   
3.Dokumen-
tation
Der Hersteller ist in der Lage, die Dokumen-
tation der Sicherheit und Funktionstauglich-
keit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte jederzeit und in deutscher
Sprache vorzulegen.
   
Versicherung
1.Versiche-
rung
Der Hersteller hat Vorkehrungen getroffen, die
der Art des Produktes und der Größe des
Unternehmens angemessen sind, um, vorbe-
haltlich anderweitig anwendbarer gesetzlicher
Vorschriften, eine ausreichende finanzielle
Deckung seiner potenziellen Haftung gemäß
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli
1985 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Haftung für fehlerhafte Produkte zu
gewährleisten.
   
Produktüberwachung nach Inverkehrbringen
1. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller betreibt ein System zur Über-
wachung des Produktes nach Inverkehrbrin-
gen unter Berücksichtigung der für das Pro-
dukt und seinen Rechtsbereich einschlägigen
rechtlichen Vorgaben und erhebt dazu über
den gesamten Lebenszyklus der Anwendung
Daten zur Sicherheit und zur Funktions-
tauglichkeit des Produktes.
   
2. Produkt-
über-
wachung
Die Erhebung der Daten im Rahmen der
Produktüberwachung wird vom Hersteller
proaktiv und kontinuierlich genutzt insbeson-
dere
- zur kontinuierlichen Bewertung des
Nutzungsrisikos, des Gesamtrestrisikos
und des Risikomanagements,
- zur Ermöglichung der Produktanpassun-
gen und der Aktualisierung der Ge-
brauchsanweisung und weiterer Hersteller-
informationen,
- zur Durchführung von Präventiv-, Korrek-
tur- oder Schutzmaßnahmen und
- zur Ermöglichung der Verbesserung der
Funktionstauglichkeit und der Sicherheit
des Produktes.
   
3. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller hat einen Durchführungsplan
zur Produktüberwachung erstellt und um-
gesetzt. Der Plan enthält insbesondere:
- eine systematische Zusammenstellung der
verfügbaren zu erhebenden und zu ver-
wendenden Informationen zu Vorkomm-
nissen sowie zu unerwünschten Folgen
der Nutzung und sonstigen produkt-
relevanten Ereignissen,
   
  - Informationen zu den verwendeten Er-
kenntnisquellen einschließlich individueller
Beschwerden der Pflegebedürftigen und
weiteren Nutzer,
- Informationen zum Verfahren der systema-
tischen Auswertung der vorhandenen In-
formationen und Daten,
- Angaben zur Dokumentation der Durch-
führung der Produktüberwachung und
- eine Beschreibung der Prozesse zur Um-
setzung der Erkenntnisse aus der Auswer-
tung der vorhandenen Informationen ein-
schließlich der Information betroffener
Nutzer und Nutzergruppen sowie der
Durchführung erforderlicher Produktan-
passungen.
   
4. Produkt-
über-
wachung
Der Hersteller erstellt einen regelmäßigen Be-
richt über die Durchführung der Produktüber-
wachung sowie über etwaige Maßnahmen
in Folge der Produktüberwachung. Er legt
diesen Bericht auf Verlangen des Bundes-
instituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
diesem vor.
   
5. Produkt-
über-
wachung
Soweit für das Produkt nach anderweitigen
Vorgaben Verpflichtungen zur Überwachung
und Meldung von Risikovorfällen an die
zuständigen Behörden bestehen, setzt der
Hersteller Prozesse zur Umsetzung der recht-
lichen Verpflichtungen um.
  Es bestehen keine recht-
lichen Verpflichtungen zur
Überwachung oder Meldung
von Risikovorfällen.



Anlage 2 Fragebogen gemäß den §§ 6 und 7



Mit dem nachfolgend aufgeführten Fragebogen hat der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen nach § 6 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend". Sofern der Hersteller nach § 6 Absatz 10 Satz 2 und 3 von den Anforderungen dieser Anlage abweicht, ist dies in dem elektronischen Antragsverfahren nach § 78a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzugeben.

Nr. VorschriftAnforderungzu-
treffend
nicht
zu-
treffend
zulässige Begründung
für „nicht zutreffend"
I. Themenfeld: Interoperabilität
Können Pflegebedürftige die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten in einem interoperablen
Format aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren?
1.§ 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die über die digitale Pflegeanwendung
verarbeiteten Daten können durch Pflege-
bedürftige und weitere Nutzer aus der digita-
len Pflegeanwendung in einem interoperablen
Format (Syntax und Semantik) exportiert und
diesen für die weitere Nutzung bereitgestellt
werden. Die Übermittlung erfolgt
• in einem offenen anerkannten interna-
tionalen Standard, oder
• in einem vom Hersteller offen gelegten
Profil über einen offenen anerkannten
internationalen Standard, sofern kein ent-
sprechender Standard vorhanden ist.
Der Export in einem interoperablen Format
kann, soweit vorhanden, gemäß einer Fest-
legung für die semantische und syntaktische
Interoperabilität von Daten der elektro-
nischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
folgen.
   
Können Pflegebedürftige die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten in einer für die Versorgung
nutzbaren Form aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren?
2. § 6 Absatz 1
und § 7
Ja, Pflegebedürftige können für ihre Versor-
gung relevante Auszüge der über die digitale
Pflegeanwendung verarbeiteten Gesund-
heitsdaten aus der digitalen Pflegeanwen-
dung exportieren. Der Export erfolgt in einem
menschenlesbaren und ausdruckbaren For-
mat und berücksichtigt den Versorgungs-
kontext, in dem die digitale Pflegeanwendung
gemäß ihrer Zweckbestimmung typischer-
weise zum Einsatz kommt.
   
Verfügt die digitale Pflegeanwendung über standardisierte Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten?
3. § 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die digitale Pflegeanwendung ist in der
Lage, Daten aus von Pflegebedürftigen
genutzten Medizingeräten oder vom Ver-
sicherten getragenen Sensoren zur Messung
und Übertragung von Vitalwerten (Wearables)
zu erfassen, und unterstützt hierzu ein
offengelegtes und dokumentiertes Profil der
DIN EN ISO/IEEE 11073 Normenfamilie.
Sofern ein solch geeignetes Profil nicht
vorliegt, unterstützt die digitale Pflegeanwen-
dung eine andere offengelegte und doku-
mentierte Schnittstelle, welche auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch empfohlen ist.
  Im Rahmen der bestim-
mungsgemäßen Nutzung der
digitalen Pflegeanwendung
ist nicht vorgesehen, dass
die digitale Pflegeanwen-
dung Daten mit von Pflege-
bedürftigen genutzten Medi-
zingeräten oder mit von
Pflegebedürftigen getrage-
nen Sensoren zur Messung
und Übertragung von Vital-
werten (Wearables) aus-
tauscht.
  Sofern eine solche geeignete Schnittstelle
nicht vorliegt, unterstützt die digitale Pflege-
anwendung eine andere offengelegte und
dokumentierte Schnittstelle, welche entweder
auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
listet ist oder für welche vom Hersteller ein
entsprechender Antrag gestellt wurde.
   
Sind die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen Pflegeanwendung genutzten Standards und Profile
veröffentlicht und können diskriminierungsfrei genutzt werden?
4.§ 6 Absatz 1
und § 7
Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität
der digitalen Pflegeanwendung genutzten
Standards und Profile sind vollständig ver-
öffentlicht, auf der Anwendungswebseite
verlinkt, können diskriminierungsfrei genutzt
und von Dritten in ihren Systemen implemen-
tiert werden.
   
5.§ 7 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen
vorgenommen hat, sind diese in einem an-
erkannten Verzeichnis veröffentlicht.
  Der Hersteller hat keine
eigenen Profilierungen vor-
genommen.
II. Themenfeld: Robustheit
Ist die digitale Pflegeanwendung robust gegen Störungen und Fehlbedienungen?
1. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Stromversor-
gung führt nicht zu einem Verlust von Daten.
   
2. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Internetverbin-
dung führt nicht zu einem Verlust von Daten.
   
3. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung prüft die
Plausibilität von Messungen, Eingaben und
anderen Daten aus externen Quellen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung ist nicht in der Lage,
Daten aus Medizingeräten,
aus Sensoren oder aus an-
deren externen Quellen zu
erfassen.
4. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung beinhaltet
Funktionen zum Testen und/oder zum
Kalibrieren angebundener Medizingeräte und
Sensoren.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung ist nicht in der Lage,
Daten aus Medizingeräten
oder aus Sensoren zu er-
fassen.
5. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Robustheit
gegen Benutzungsfehler, was sich insbeson-
dere darin zeigt, dass sie so ausgelegt ist,
dass der Nutzer auch bei fehlerhaften Ein-
gaben mit keinem oder nur geringem Korrek-
turaufwand die Aufgabe erledigen kann.
   
III. Themenfeld: Verbraucherschutz
Erhalten Pflegebedürftige alle Informationen, die sie für eine Nutzungsentscheidung brauchen, bevor Verpflich-
tungen gegenüber dem Hersteller oder einem Dritten eingegangen werden?
1.§ 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege-
anwendung auf der Vertriebsplattform oder
auf der Anwendungswebseite oder im Zu-
sammenhang mit einem Speichermedium ist
der Funktionsumfang vollständig beschrieben
und die Zweckbestimmung ist vollständig
wiedergegeben.
   
2.
§ 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege-
anwendung auf der Vertriebsplattform oder
auf der Anwendungswebseite oder im Zu-
sammenhang mit einem Speichermedium ist
klar erkennbar, welche Funktionen mit dem
Download oder der Nutzung der Pflegean-
wendung verfügbar sind und welche Funktio-
nen zu welchem Preis, z. B. als In-App-Käufe
oder Funktionsweiterleitungen, hinzugekauft
werden können bzw. müssen.
   
Wird die Kompatibilität der digitalen Pflegeanwendungen zu Systemen und Geräten transparent kommuniziert?
3. § 6 Absatz 3 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung veröffentlicht auf der Anwendungs-
webseite, auf der Vertriebsplattform oder im
Zusammenhang mit einem Speichermedium
eine Liste mit Kompatibilitätszusagen be-
züglich Betriebssystemversionen, mobilen
Endgeräten, Webbrowsern und Webbrowser-
versionen sowie in Bezug auf weitere er-
forderliche oder optional nutzbare Geräte.
Der Hersteller hält diese Liste aktuell.
  Bei der Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung sind durch
die Pflegebedürftigen und
die weiteren Nutzer keine
Kompatibilitäten zu beach-
ten.
Veröffentlicht der Hersteller die Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung?
4. § 6 Absatz 3 Ja, die Zweckbestimmung nach dieser Ver-
ordnung für Anwendungen, die keine Medi-
zinprodukte sind, oder nach Artikel 2 Num-
mer 12 der Verordnung (EU)2017/745 für
Medizinprodukte ist im Impressum der digita-
len Pflegeanwendung veröffentlicht.
   
Sind die Nutzungskonditionen der digitalen Pflegeanwendung verbraucherfreundlich gestaltet?
5. § 6 Absatz 4 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist werbefrei
ausgestaltet.
   
6. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält
keine für Pflegebedürftige und weitere Nutzer
intransparenten Angebote, wie z. B. sich
automatisch verlängernde Abonnements oder
zeitlich befristete Sonderangebote.
   
7. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält
Maßnahmen zum Schutz der Nutzer vor un-
beabsichtigten In-App-Käufen oder bietet
keine In-App-Käufe an.
   
Setzt der Hersteller der digitalen Pflegeanwendung Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und der
weiteren Nutzer um?
8. § 6 Absatz 5 Ja, der Hersteller stellt zur Unterstützung der
Pflegebedürftigen und der weiteren Nutzer
eine kostenlose deutschsprachige Anwender-
betreuung
• bei der Bedienung der digitalen Pflege-
anwendung und
• zur Beantwortung von Anfragen spätes-
tens innerhalb von 24 Stunden
zur Verfügung.
   
IV. Themenfelder: Altersgerechte Nutzbarkeit, Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Ist die digitale Pflegeanwendung so hergestellt und ausgelegt, dass sie für die in der Zweckbestimmung fest-
gelegte(n) Nutzergruppe(n) im spezifischen Nutzungskontext ihre Zweckbestimmung erfüllt?
1. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist so aus-
gelegt und hergestellt, dass sie ihre Zweck-
bestimmung unter Berücksichtigung der
Fähigkeiten, Kenntnisse und Kompetenzen
der festgelegte(n) Nutzergruppe(n), z. B. pfle-
gebedürftigen Menschen mit Behinderungen,
sowie der Auswirkungen der normalerweise
zu erwartenden Schwankungen in der Umge-
bung der Nutzer erfüllen kann. Dies gilt vor
allem in Anwendungssituationen, bei denen
solche Schwankungen die erfolgreiche Nut-
zung der digitalen Pflegeanwendung gefähr-
den oder die Pflegebedürftigen und weiteren
Nutzer dadurch sogar zu Schaden kommen
könnten (Worst-Case-Szenario). Zu erwar-
tende Schwankungen in der Umgebung sind
beispielsweise Änderungen der Lichtverhält-
nisse (Displays sind im direkten Sonnenlicht
schwer zu lesen, also sollte die Helligkeit
des Displays angepasst werden können) oder
der Umgebungsgeräusche (auditiv vermittelte
Informationen oder Informations-/Warn-Töne
sind schwerer zu hören, es sollte die Laut-
stärke erhöht werden können).
   
2. § 6 Absatz 5 Ja, eine formative Evaluation wurde mindes-
tens einmal in der Entwicklungsphase einer
digitalen Pflegeanwendung in einer simulier-
ten oder tatsächlichen Anwenderumgebung
durchgeführt, z. B. als Cognitive Walkthrough,
also als analytisches Durchdenken, Evalua-
tion und Inspektion eines Problems im Ge-
gensatz zu einem empirischen Testverfahren.
   
3. § 6 Absatz 5 Ja, eine summative Validierung wurde mit
einer ausreichenden Anzahl von repräsen-
tativen Vertretern der vorgesehenen Nutzer-
gruppe(n), z. B. Menschen mit Behinderun-
gen, in einer simulierten oder tatsächlichen
Anwenderumgebung durchgeführt. Die Wahl
der Anzahl der Vertreter ist nachvollziehbar
begründet, die Validierung sollte mit jeweils
mindestens fünf repräsentativen Vertretern
durchgeführt werden.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung für die vorgesehene(n) Nutzergruppe(n) in der spezifischen Nutzungsumgebung
effizient, effektiv und zufriedenstellend nutzbar?
4. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berück-
sichtigt das Interaktionsprinzip der Aufgaben-
angemessenheit, was sich insbesondere
darin zeigt, dass sie die Nutzer, insbesondere
pflegebedürftige Menschen mit Behinderun-
gen, durch Vermeiden unnötiger Schritte bei
der Erfüllung der Zweckbestimmung unter-
stützt.
   
5.
§ 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Selbstbe-
schreibungsfähigkeit, was sich insbesondere
darin zeigt, dass den Nutzern in jeder Be-
nutzungssituation angezeigt wird, wo sie sich
innerhalb des Systems befinden, wie der
Status des Systems ist und welche Aktionen
durchgeführt werden können.
   
6. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Erwartungs-
konformität, was sich insbesondere darin
zeigt, dass sie konsistent und so gestaltet ist,
wie es im Hinblick auf die Bedürfnisse und
Gewohnheiten der maßgeblichen Nutzer-
gruppen erforderlich ist.
   
7. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Erlernbarkeit,
was sich insbesondere darin zeigt, dass sie
die Nutzer dabei unterstützt, die Benutzung
zu erlernen.
   
8. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich-
tigt das Interaktionsprinzip der Steuerbarkeit,
was sich insbesondere darin zeigt, dass es für
die Nutzer die Möglichkeit gibt, die Interaktion
zu starten, zu unterbrechen oder zu beenden,
Richtung und Geschwindigkeit zu beeinflus-
sen sowie das System an ihre individuellen
Anforderungen anzupassen.
   
9. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist im Hin-
blick auf die vom Hersteller für die maßgeb-
lichen Nutzergruppen identifizierten Gewohn-
heiten und Bedürfnisse ansprechend, ein-
ladend und vertrauenswürdig ausgestaltet
(gemessen an Usability, User Experience
und Joy of Use in Anlehnung an das Grund-
konzept der DIN EN ISO 9241-110-Normen-
familie).
   
10. § 6 Absatz 5 Ja, die zufriedenstellende Nutzbarkeit der
digitalen Pflegeanwendung wurde im Rahmen
einer (Online-)Befragung von repräsentativen
Vertretern der vorgesehenen Nutzergruppe(n)
bestätigt.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv nutzbar?
11. § 6 Absatz 5 Ja, die sog. Usability Styleguides der jeweili-
gen Betriebssysteme der mobilen Endgeräte
sind vollständig umgesetzt oder es wurden
alternative Lösungen umgesetzt, für die im
Rahmen von Nutzertests eine besonders
hohe Nutzerfreundlichkeit nachgewiesen
werden konnte.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung wird nicht über eine
Vertriebsplattform des Her-
stellers mobiler Endgeräte
vertrieben oder über eine
Plattform für mobile Anwen-
dungen angeboten.
12. § 6 Absatz 5 Ja, die leichte und intuitive Nutzbarkeit der
digitalen Pflegeanwendung wurde im Rahmen
von Tests mit die Zielgruppe repräsentieren-
den Fokusgruppen bestätigt.
   
13. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet
Bedienhilfen für pflegebedürftige Menschen
mit Einschränkungen oder unterstützt die
durch die Plattform angebotenen Bedien-
hilfen. Insbesondere werden die aktuellsten
Empfehlungen der DIN EN ISO 9241-171-
Normenfamilie berücksichtigt.
   
Ist die digitale Pflegeanwendung barrierefrei, auch bei Vorliegen kombinierter Beeinträchtigungen und gesund-
heitlich bedingter Belastungen im Sinne der Pflegebedürftigkeit im Pflegeversicherungsrecht?
14. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet allen
Nutzern auf mehr als eine Art die Möglichkeit,
auf der Benutzeroberfläche (User Interface)
visuelle und die Interaktionsmöglichkeiten
betreffende Anpassungen vorzunehmen.
   
15. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet Infor-
mationen auf mehr als eine Art der Interaktion
an.
   
V. Themenfeld: Unterstützung der Pflegebedürftigen und der Nutzer
Informiert und unterstützt die digitale Pflegeanwendung Pflegebedürftige bei der Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung?
1. § 6 Absatz 3
und 5
Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen
notwendiges Erklärungs-, Schulungs- und
Trainingsmaterial etwa als schriftliche An-
leitung oder Videoanleitung vor Beginn der
Nutzung zur Verfügung.
   
2. § 6 Absatz 3
und 5
Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen
notwendiges Erklärungs-, Schulungs- und
Trainingsmaterial anlassbezogen als schrift-
liche Anleitung oder Videoanleitung für die
Bewältigung konkreter Pflegesituationen zur
Verfügung.
   
Informiert und unterstützt die digitale Pflegeanwendung Nutzer, die in die Nutzung mit eingebunden sind?
3. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung stellt erklärende und schulende Infor-
mationen bereit, in denen die begleitende
Nutzung der App durch weitere Nutzer und
auch die zugrunde gelegten Rollen für alle
verständlich beschrieben sind.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
4. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen-
dung stellt anleitende und einweisende In-
formationen für eingebundene Nutzer bereit.
Die Informationen sollen den eingebundenen
Nutzern helfen, den Pflegebedürftigen bei der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung zu
unterstützen.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
5. § 6 Absatz 7 Ja, Pflegebedürftige und bereits eingebun-
dene Nutzer können im Rahmen der be-
stehenden Vergütung einen eigenen Daten-
zugang für weitere einzubeziehende Nutzer
freischalten bzw. Daten sicher an diese über-
mitteln.
  Für die Nutzung der digitalen
Pflegeanwendung ist keine
Einbindung von weiteren
Nutzern vorgesehen.
VI. Themenfeld: Qualität der pflegebezogenen Inhalte
Baut die digitale Pflegeanwendung auf gesichertem pflegerisch-medizinischem Wissen auf und macht dieses
transparent?
1. § 6 Absatz 8 Ja, die umgesetzten pflegewissenschaft-
lichen Inhalte und Verfahren beruhen auf
dem allgemein anerkannten fachlichen Stan-
dard.
   
2. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse
etabliert, um die in der digitalen Pflegeanwen-
dung umgesetzten pflegewissenschaftlichen
Inhalte und Verfahren auf aktuellem Stand zu
halten.
   
3.
§ 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege-
anwendung umgesetzten pflegewissenschaft-
lichen Inhalte und Verfahren, beispielsweise
Expertenstandards, Lehrwerke und Studien,
sind veröffentlicht und in der digitalen Pflege-
anwendung oder auf einer aus der digitalen
Pflegeanwendung heraus verlinkten Webseite
benannt.
   
4. § 6 Absatz 8 Ja, die Studien, die mit der digitalen Pflege-
anwendung durchgeführt wurden, sind ver-
öffentlicht und in der digitalen Pflegeanwen-
dung oder auf einer aus der digitalen Pflege-
anwendung heraus verlinkten Webseite be-
nannt.
   
5. § 6 Absatz 8 Ja, mögliche Interessenkonflikte der Verfas-
ser der pflegebezogenen Informationen, ins-
besondere materieller Art (z. B. Sponsoring),
werden benannt.
  Interessenkonflikte der Ver-
fasser der pflegebezoge-
nen Informationen bestehen
nicht.
Sind die pflegebezogenen Informationen, mit denen die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen und die
Nutzer unterstützt, geeignet?
6. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung an-
gebotenen pflegebezogenen Informationen
sind aktuell und beruhen auf dem allgemein
anerkannten fachlichen Standard.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
7. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse
etabliert, um die in der digitalen Pflegeanwen-
dung angebotenen pflegebezogenen Informa-
tionen auf aktuellem Stand zu halten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
8. § 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege-
anwendung angebotenen pflegebezogenen
Informationen sind veröffentlicht und in der
digitalen Pflegeanwendung oder auf einer
aus der digitalen Pflegeanwendung heraus
verlinkten Webseite benannt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
9. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung ge-
gebenen pflegebezogenen Informationen sind
zielgruppengerecht ausgewählt. Relevante
Alters- und Geschlechtsunterschiede wurden
berücksichtigt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
10. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass die Aufmerksamkeit der Pflege-
bedürftigen und der Nutzer zur erforderlichen
Information gelenkt wird.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
11. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass erforderliche Informationen von
Pflegebedürftigen und Nutzern wahrgenom-
men werden, ohne dass weitere dargestellte
Informationen ihre Wahrnehmbarkeit stören.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
12. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so dar-
gestellt, dass eigenständige Elemente oder
Gruppen von Elementen durch die Pflege-
bedürftigen und Nutzer genau voneinander
unterschieden werden können. Die Zuord-
nung und Unterscheidung der Informations-
elemente von anderen Elementen wird unter-
stützt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
13.
§ 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geprüft, dass die pflege-
bezogenen Informationen in der digitalen
Pflegeanwendung so dargestellt sind, dass
die Informationen wie von ihm vorgesehen
auch von den Pflegebedürftigen und Nutzern
verstanden werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
14. § 6 Absatz 8 Ja, es werden nur notwendige pflegebezo-
gene Informationen in der digitalen Pflege-
anwendung dargestellt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
15. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den in der digitalen Pflegeanwendung so
dargestellt, dass Informationselemente mit
ähnlichem Zweck ähnlich dargestellt werden.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
16. § 6 Absatz 5
und 6
Ja, bei der visuellen Darstellung von Informa-
tionen in der digitalen Pflegeanwendung ist
die Anzahl an Farben und deren Verwendung
auf die Umsetzung von Gestaltungszielen be-
schränkt. Die Zuordnung der Farben erfolgte
entsprechend der kulturellen Konventionen.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
17. § 6 Absatz 5
und 6
Ja, bei der auditiven Darstellung von Informa-
tionen wurde insbesondere auf kurze, ein-
fache und allgemeinverständliche Informa-
tionen geachtet und entsprechend der
Prinzipien der „Einfachen Sprache" umge-
setzt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
Werden die pflegebezogenen Informationen, mit denen die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen und
die Nutzer unterstützt, mit Hilfe didaktischer Verfahren vermittelt?
18. § 6 Absatz 8 Ja, es werden in der digitalen Pflegeanwen-
dung didaktische Verfahren zur Vertiefung
und Verstärkung des angebotenen pflege-
bezogenen Wissens umgesetzt.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
19. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer-
den anlassbezogen und im Kontext der
jeweiligen Nutzung der digitalen Pflege-
anwendung angeboten.
  Die digitale Pflegeanwen-
dung bietet keine pflege-
bezogenen Informationen an.
Ergänzende Anforderungen: Sicherheit der Pflegebedürftigen (Patientensicherheit)
Setzt der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Pflegebedürftigen und der Nutzer
um?
1. § 6 Absatz 9 Ja, der Hersteller stellt bereits auf der Ver-
triebsplattform bzw. vor dem Start der
Webanwendung deutlich heraus, welche
Pflegebedürftigen und welche Nutzer die
digitale Pflegeanwendung aufgrund von Ein-
schränkungen nicht nutzen sollten.
   
2. § 6 Absatz 9 Ja, in der digitalen Pflegeanwendung werden
den Pflegebedürftigen und Nutzern kontext-
sensitive Hinweise auf Risiken gegeben sowie
Hinweise auf geeignete Maßnahmen zu deren
Abschwächung oder Vermeidung.
   
3. § 6 Absatz 9 Ja, im Kontext von kritischen Messwerten
oder Analyseergebnissen wird in der digitalen
Pflegeanwendung deutlich auf das Erforder-
nis der Rücksprache mit einer medizinisch
geschulten Person hingewiesen.
  Es werden keine kritischen
Messwerte oder Analyse-
ergebnisse verwendet.
4.
§ 6 Absatz 9 Ja, die digitale Pflegeanwendung empfiehlt
den Pflegebedürftigen und den Nutzern bei
Feststellung eines in der Anwendung vor-
dokumentierten risikobehafteten Zustands
der nutzenden Person einen Abbruch der
Nutzung oder eine Veränderung in der
Nutzung der digitalen Pflegeanwendung.
   
5. § 6 Absatz 9 Ja, für alle Werte, die von Pflegebedürftigen
und Nutzern eingegeben, über die angebun-
denen Medizingeräte oder Sensoren erhoben
oder aus sonstigen externen Quellen über-
nommen werden, sind in der digitalen Pflege-
anwendung Konsistenzbedingungen definiert,
die vor der Verwendung eines Werts jeweils
abgeprüft werden.
   
6. § 6 Absatz 9 Ja, Fehlermeldungen sind in der digitalen
Pflegeanwendung so gestaltet, dass der
Pflegebedürftige und die Nutzer verstehen
können, wo der Fehler lag und wie sie selbst
dazu beitragen können, diesen zukünftig zu
vermeiden.