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§ 6 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)
V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Anforderungen an Qualität
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie die Anforderungen der technischen, syntaktischen und semantischen Interoperabilität erfüllen. 2Insbesondere muss die digitale Pflegeanwendung ermöglichen, dass von ihr verarbeitete Daten in geeigneten interoperablen Formaten exportiert und im Rahmen der Versorgung mit weiteren digitalen Pflegeanwendungen genutzt werden können und dass die digitale Pflegeanwendung Daten mit vom Pflegebedürftigen genutzten Medizingeräten oder mit vom Pflegebedürftigen getragenen Sensoren zur Messung und Übertragung von Vitalwerten (Wearables) austauschen kann, sofern dies im Rahmen der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich oder zuträglich ist.
(2) Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie robust gegen Störungen und Fehlbedienungen sind.
(3) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass die Anforderungen des Verbraucherschutzes umgesetzt werden. 2Insbesondere müssen digitale Pflegeanwendungen den Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzern vor Beginn der Nutzung einen Zugang zur Gebrauchsanweisung und zu kurzen, einfachen sowie allgemeinverständlichen Informationen zu Funktionsumfang und Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung, zu Einweisungen, Anleitungen und Schulungen sowie zu den vertraglichen Bedingungen der Zurverfügungstellung und Nutzung geben.
(4) Digitale Pflegeanwendungen müssen frei von Werbung sein.
(5) 1Digitale Pflegeanwendungen sind so zu gestalten, dass sie einer altersgerechten Nutzbarkeit Rechnung tragen. 2Pflegebedürftige und sonstige Nutzer müssen die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv bedienen können. 3Für digitale Pflegeanwendungen müssen durch den Hersteller während der Dauer der Führung der digitalen Pflegeanwendung im Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen Maßnahmen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und sonstigen Nutzer sowie in die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen einbezogenen Dritten vorgesehen werden.
(6) Digitale Pflegeanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit um.
(7) 1Ist es nach der Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung erforderlich, dass Dritte in die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung einbezogen werden und ihnen insofern eine Rolle und Aufgabe zugeordnet wird, ohne die der pflegerische Nutzen nicht erreicht werden kann, gewährleistet die digitale Pflegeanwendung, dass die einbezogenen Dritten in geeigneter Weise informiert, geschult, eingewiesen und regelhaft unterstützt werden. 2Für die Einbeziehung der Dritten ist das Einverständnis der Pflegebedürftigen erforderlich.
(8) 1Die von einer digitalen Pflegeanwendung verwendeten pflegebezogenen Inhalte müssen qualitätsgesichert sein und dem allgemein anerkannten Stand der pflegerisch-medizinischen Erkenntnisse entsprechen. 2Sofern die digitale Pflegeanwendung die Pflegebedürftigen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen ehrenamtlich Pflegenden mit Gesundheitsinformationen unterstützt, müssen die Gesundheitsinformationen ebenfalls dem allgemein anerkannten fachlichen Stand entsprechen und zielgruppengerecht aufbereitet sein.
(9) Digitale Pflegeanwendungen müssen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Pflegebedürftigen vorsehen.
(10) 1Das Nähere zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 9 bestimmt sich nach Anlage 2. 2Erweisen sich die Vorgaben der Anlage 2 im Hinblick auf die Eigenschaften, Funktionen und Inhalte der digitalen Pflegeanwendung als ungeeignet, kann die digitale Pflegeanwendung im Einzelfall von den Vorgaben der Anlage 2 abweichen, wenn die jeweilige Anforderung durch eine abweichende Umsetzung gleichermaßen erreicht wird. 3In seinem Antrag legt der Hersteller die Abweichung von den Vorgaben der Anlage 2 dar und begründet diese.
(11) Der Hersteller fügt seinem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 2 bei.
Zitierungen von § 6 DiPAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiPAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DiPAV Antragsinhalt
... 14. der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 11, 15. den in der digitalen Pflegeanwendung vorgesehenen Nutzerrollen, ...
§ 7 DiPAV Anforderungen an Interoperabilität
... interoperable Formate nach § 6 Absatz 1 gelten offene, international anerkannte Standards und vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung ...
§ 8 DiPAV Nachweis durch Zertifikate
... Zertifikaten verlangen, die die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 ganz oder teilweise nachweisen, insbesondere, sofern entsprechende Zertifikate aufgrund von ... oder sonstige anerkannte Zertifikate zum Nachweis der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 geeignet sind. Die nach Satz 1 vorzulegenden Zertifikate sollen zum Zeitpunkt der ... eines Zertifikates nach Satz 1 gilt der Nachweis der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 in dem durch das Zertifikat angegebenen Umfang grundsätzlich als erbracht. § 3 ... Zertifikate geeignet sind, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 zu belegen. (3) Der Hersteller weist die Erfüllung der Anforderungen an ...
Anlage 2 DiPAV Fragebogen gemäß den §§ 6 und 7 (vom 26.03.2024)
... hat der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen an digitale Pflegeanwendungen nach § 6 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch ... durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend". Sofern der Hersteller nach § 6 Absatz 10 Satz 2 und 3 von den Anforderungen dieser Anlage abweicht, ist dies in dem elektronischen Antragsverfahren nach ... Format aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren? 1. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten ... Form aus der digitalen Pflegeanwendung exportieren? 2. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, Pflegebedürftige können für ihre Versor- gung ... Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten? 3. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist in der Lage, Daten aus von ... und können diskriminierungsfrei genutzt werden? 4. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität der ... robust gegen Störungen und Fehlbedienungen? 1. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Stromversor- gung führt nicht zu einem ... von Daten. 2. § 6 Absatz 2 Ja, ein plötzlicher Ausfall der Internetverbin- dung führt nicht zu einem ... von Daten. 3. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung prüft die Plausibilität von Messungen, ... oder aus an- deren externen Quellen zu erfassen. 4. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung beinhaltet Funktionen zum Testen und/oder zum ... Medizingeräten oder aus Sensoren zu er- fassen. 5. § 6 Absatz 2 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich- tigt das Interaktionsprinzip der ... dem Hersteller oder einem Dritten eingegangen werden? 1. § 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege- anwendung auf der Vertriebsplattform ... 2. § 6 Absatz 3 Ja, in den Informationen zur digitalen Pflege- anwendung auf der Vertriebsplattform ... zu Systemen und Geräten transparent kommuniziert? 3. § 6 Absatz 3 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen- dung veröffentlicht auf der ... Hersteller die Zweckbestimmung der digitalen Pflegeanwendung? 4. § 6 Absatz 3 Ja, die Zweckbestimmung nach dieser Ver- ordnung für Anwendungen, die keine ... der digitalen Pflegeanwendung verbraucherfreundlich gestaltet? 5. § 6 Absatz 4 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist werbefrei ausgestaltet. ... ausgestaltet. 6. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält keine für Pflegebedürftige ... Sonderangebote. 7. § 6 Absatz 3 Ja, die digitale Pflegeanwendung enthält Maßnahmen zum Schutz der Nutzer ... der Pflegebedürftigen und der weiteren Nutzer um? 8. § 6 Absatz 5 Ja, der Hersteller stellt zur Unterstützung der Pflegebedürftigen und der ... Nutzungskontext ihre Zweckbestimmung erfüllt? 1. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist so aus- gelegt und hergestellt, dass sie ihre ... können). 2. § 6 Absatz 5 Ja, eine formative Evaluation wurde mindes- tens einmal in der Entwicklungsphase ... Testverfahren. 3. § 6 Absatz 5 Ja, eine summative Validierung wurde mit einer ausreichenden Anzahl von ... effizient, effektiv und zufriedenstellend nutzbar? 4. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berück- sichtigt das Interaktionsprinzip der ... 5. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich- tigt das Interaktionsprinzip der ... können. 6. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich- tigt das Interaktionsprinzip der ... erforderlich ist. 7. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich- tigt das Interaktionsprinzip der ... zu erlernen. 8. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung berücksich- tigt das Interaktionsprinzip der ... anzupassen. 9. § 6 Absatz 5 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist im Hin- blick auf die vom Hersteller für ... familie). 10. § 6 Absatz 5 Ja, die zufriedenstellende Nutzbarkeit der digitalen Pflegeanwendung wurde im ... die digitale Pflegeanwendung leicht und intuitiv nutzbar? 11. § 6 Absatz 5 Ja, die sog. Usability Styleguides der jeweili- gen Betriebssysteme der mobilen ... Plattform für mobile Anwen- dungen angeboten. 12. § 6 Absatz 5 Ja, die leichte und intuitive Nutzbarkeit der digitalen Pflegeanwendung wurde im ... bestätigt. 13. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet Bedienhilfen für pflegebedürftige ... der Pflegebedürftigkeit im Pflegeversicherungsrecht? 14. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet allen Nutzern auf mehr als eine Art die ... vorzunehmen. 15. § 6 Absatz 6 Ja, die digitale Pflegeanwendung bietet Infor- mationen auf mehr als eine Art der ... bei der Nutzung der digitalen Pflege- anwendung? 1. § 6 Absatz 3 und 5 Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen notwendiges ... Verfügung. 2. § 6 Absatz 3 und 5 Ja, der Hersteller stellt den Pflegebedürftigen notwendiges ... Nutzer, die in die Nutzung mit eingebunden sind? 3. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen- dung stellt erklärende und ... keine Einbindung von weiteren Nutzern vorgesehen. 4. § 6 Absatz 7 Ja, der Hersteller der digitalen Pflegeanwen- dung stellt anleitende und ... keine Einbindung von weiteren Nutzern vorgesehen. 5. § 6 Absatz 7 Ja, Pflegebedürftige und bereits eingebun- dene Nutzer können im Rahmen ... Wissen auf und macht dieses transparent? 1. § 6 Absatz 8 Ja, die umgesetzten pflegewissenschaft- lichen Inhalte und Verfahren beruhen auf ... Stan- dard. 2. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse etabliert, um die in der digitalen ... halten. 3. § 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege- anwendung umgesetzten ... benannt. 4. § 6 Absatz 8 Ja, die Studien, die mit der digitalen Pflege- anwendung durchgeführt wurden, ... be- nannt. 5. § 6 Absatz 8 Ja, mögliche Interessenkonflikte der Verfas- ser der pflegebezogenen ... und die Nutzer unterstützt, geeignet? 6. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung an- gebotenen pflegebezogenen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 7. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geeignete Prozesse etabliert, um die in der digitalen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 8. § 6 Absatz 8 Ja, die Quellen für die in der digitalen Pflege- anwendung angebotenen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 9. § 6 Absatz 8 Ja, die in der digitalen Pflegeanwendung ge- gebenen pflegebezogenen Informationen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 10. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer- den in der digitalen Pflegeanwendung so ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 11. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer- den in der digitalen Pflegeanwendung so ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 12. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer- den in der digitalen Pflegeanwendung so ... bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 13. § 6 Absatz 8 Ja, der Hersteller hat geprüft, dass die pflege- bezogenen Informationen in ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 14. § 6 Absatz 8 Ja, es werden nur notwendige pflegebezo- gene Informationen in der digitalen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 15. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer- den in der digitalen Pflegeanwendung so ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 16. § 6 Absatz 5 und 6 Ja, bei der visuellen Darstellung von Informa- tionen in der digitalen ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 17. § 6 Absatz 5 und 6 Ja, bei der auditiven Darstellung von Informa- tionen wurde ... mit Hilfe didaktischer Verfahren vermittelt? 18. § 6 Absatz 8 Ja, es werden in der digitalen Pflegeanwen- dung didaktische Verfahren zur ... dung bietet keine pflege- bezogenen Informationen an. 19. § 6 Absatz 8 Ja, die pflegebezogenen Informationen wer- den anlassbezogen und im Kontext der ... Sicherheit der Pflegebedürftigen und der Nutzer um? 1. § 6 Absatz 9 Ja, der Hersteller stellt bereits auf der Ver- triebsplattform bzw. vor dem Start ... nutzen sollten. 2. § 6 Absatz 9 Ja, in der digitalen Pflegeanwendung werden den Pflegebedürftigen und Nutzern ... oder Vermeidung. 3. § 6 Absatz 9 Ja, im Kontext von kritischen Messwerten oder Analyseergebnissen wird in der ... Messwerte oder Analyse- ergebnisse verwendet. 4. § 6 Absatz 9 Ja, die digitale Pflegeanwendung empfiehlt den Pflegebedürftigen und den ... Pflegeanwendung. 5. § 6 Absatz 9 Ja, für alle Werte, die von Pflegebedürftigen und Nutzern eingegeben, ... werden. 6. § 6 Absatz 9 Ja, Fehlermeldungen sind in der digitalen Pflegeanwendung so gestaltet, dass der ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 109a SGB XI Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... und in digitale Pflegeanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung. (3) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5 DigiG Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... und in digitale Pflegeanwendungen ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung. (3) Die ...
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