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§ 23 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse
(1) 1Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnisse, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie
- 1.
- erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben werden,
- 2.
- im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 entstanden ist,
- 3.
- mit Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 außerhalb eines Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis im Sinn des § 4 ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird, oder
- 4.
- mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
(1a) 1Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist.
(1b) 1Bei der Steuerentstehung nach Absatz 1 sind nachweisliche Vorversteuerungen anzurechnen. 2Die Steuer nach Absatz 1 entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen,
- 2.
- für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemischen und
- 3.
- für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden.
(3) Steuerschuldner ist
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
- 2.
- im Übrigen derjenige, der eine der genannten Handlungen vornimmt.
(4) 1Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben, beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. 2Erfolgen die Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzollamt auf weitere Anzeigen verzichten.
(5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(6) 1Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. 3Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 4Die Steuer ist sofort fällig.
(7) 1Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. 2Absatz 5 gilt sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 23 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2436 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 EnergieStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe des § 23 näher zu ... zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen, b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 ... § 23 näher zu bestimmen, b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen, 8. zur ...
Zitat in folgenden Normen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 09.07.2024)
... auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 , § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in ...
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... der Abgrenzung von Brennstoffmengen, die aufgrund des Entstehens der Energiesteuer nach § 23 des Energiesteuergesetzes nicht als in Verkehr gebracht gelten, soweit diese in der Steueranmeldung aggregiert mit dem ...
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 23a EnergieStV Steueranmeldung (vom 13.02.2023)
... Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 18c, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 23 Absatz 5 , § 24 Absatz 5, § 30 Absatz 2 Satz 6, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 3 und § ...
§ 49a EnergieStV Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen, Steueranmeldung (vom 01.07.2021)
... und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine ...
§ 49b EnergieStV Nachweise für die Vorversteuerung (vom 01.07.2021)
... Steuerschuldner hat den Nachweis nach § 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Unterlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind ...
§ 50 EnergieStV Anzeige (vom 01.04.2010)
... Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen ... nicht beeinträchtigt werden. (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht ...
§ 51 EnergieStV Pflichten, Steueraufsicht (vom 10.10.2009)
... von Kraft- oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die ... Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Verwendung, 3. die Art und die Menge der ... 3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Abgabe oder der Verwendung, 4. die Art ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... Abs. 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 4, §§ 19, 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 des Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto- und ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23 , 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift nach der ... § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 13. Die ... nach § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23 , 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende ... 23a werden wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § ... 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe ... 37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen ... 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. 39. ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... und 8" durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9" ersetzt. 7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. für andere ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 87 des Unionszollkodex sinngemäß." 21. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze ... 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in ... 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 23 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende ... 23a wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". 13. In § 23a wird nach der Angabe „§ 15 Absatz ... zu den genannten Zwecken abzugeben. Eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes liegt bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, ... b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a ... § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § ... 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe ...
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
Artikel 2 BImSchV36EinfV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Zwischenangabe eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, ... b) Nach der Zwischenangabe „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a ... § 23a eingefügt: „Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § ... 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1 Satz 3, § 46 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...
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