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§ 23 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 23 Versicherungsnachweis
(1) 1Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) 1Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. 2Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 3Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
- 2.
- die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
- 2.
- den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
- 3.
- den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
- 4.
- die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
- 5.
- bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
- 6.
- bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
- 7.
- bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
- 8.
- die Fahrzeugbeschreibung,
- 9.
- das Kennzeichen des Fahrzeugs und
- 10.
- die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
(3) 1Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. 2Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. 3Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1.
- die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
- 2.
- den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
- 3.
- die Art des Fahrzeugs,
- 4.
- den Hersteller des Fahrgestells,
- 5.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
- 6.
- das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 23. März 2017 BGBl. I S. 522 m.W.v. 1. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 23 FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 FZV Mitteilungspflichten bei Änderungen (vom 01.10.2019)
... 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die ...
§ 25 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz (vom 01.01.2015)
... nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten: 1. ...
Anlage 8b FZV (zu § 15i Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren (vom 01.10.2019)
... der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. 4. Die Daten für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 1 3. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „oder Anhänger im Sinne des § 20 Absatz 1a" eingefügt. 17. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter ... der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal übermittelt. 4. Die Daten für die Erteilung des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt. 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ... nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten: 1. den Namen ... ". 33. Anlage 11 wird wie folgt gefasst: „Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen Bestätigung ...
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 11.11.2014)
... Satz 1 genannten Behörden betraute Einrichtungen entsprechend." 6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Artikel 1 4. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die ... der Versicherer betriebenen Datenbank abgeglichen, und von dort werden die Daten nach § 23 Absatz 2 an das Portal der Zulassungsbehörde übermittelt. 4. Die Daten für die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 2. FZVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... „Anlage 10" durch die Angabe „Anlage 9" ersetzt. 10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe ...
Artikel 2 2. FZVuaÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... 4. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Absatz 2" durch die Angabe „§ 14 Absatz ...
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