Artikel 23 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 23 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11 Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer 3, § 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 30. Dezember 2024 in Kraft.


(3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Dezember 2024 in Kraft.



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