Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 23 - Fotografen-Ausbildungsverordnung (FotoAusbV)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 29
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-6-138 Handwerk im Allgemeinen

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 23 ändert mWv. 1. August 2025 FotoAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Fotografiergewerbe-Ausbildungsverordnung vom 12. Mai 2009 (BGBl. I S. 1051) außer Kraft.



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