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§ 23 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die ausschreibende Stelle stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
- 2.
- die Art der Fläche,
- a)
- bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und
- b)
- bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,
- 3.
- die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
- 4.
- den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
- 5.
- die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder werden soll und
- 6.
- die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlage ist.
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Zitierungen von § 23 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen (vom 01.01.2021)
... an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags nach § 23 gemeldet werden und 6. mit Ausnahme von Investitionszuschüssen nach § 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist. (6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare ...
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... - für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV 495 4 Durchführung eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch die Wörter „nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung " durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der ... durch die Wörter „nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. c) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen abgelehnt worden ist. (2a) Die Gebühr ...
Anlage EEGAusGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis (vom 27.07.2021)
... einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen ...
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