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§ 23 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
Kostenschuldner
- 1.
- in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
- 2.
- bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
- 3.
- für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
- 4.
- für die Gebühr für die Entgegennahme
- a)
- einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
- b)
- einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
- c)
- einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- d)
- eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- e)
- der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
- 5.
- (aufgehoben)
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
- 8.
- für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
- 9.
- im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
- 10.
- im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
- 11.
- im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
- 12.
- für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
- 13.
- für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
- 14.
- im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
- 15.
- in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.
Text in der Fassung des Artikels 47 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 23 GNotKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 47 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 19.12.2014 | Artikel 5 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2082 |
aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 8 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800 |
aktuell | vor 01.09.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GNotKG Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
... wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. (3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungs- gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 5 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei" ersetzt. 2. § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. in Betreuungssachen und ...
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 NotAufgÜbG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (vom 01.08.2013)
... 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „oder als Anteilsberechtigter nach § 23 Nummer 5" gestrichen. 3. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ... Notar, entstehen die Gebühren für jeden Notar gesondert." 4. § 23 Nummer 5 und 6 wird aufgehoben. 5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 47 MoPeG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister" ersetzt. 2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, ...
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