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§ 23 - Grundsteuergesetz (GrStG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 23 Zerlegungsstichtag
(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des Steuermeßbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist.
(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
Text in der Fassung des Artikels 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 3. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 23 GrStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2019 | Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... von Steuermessbescheiden § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags § 23 Zerlegungsstichtag § 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich ... 222 Absatz 2" ersetzt. 9. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „ § 23 Abs. 1" durch die Angabe „§ 223 Absatz 1" ersetzt. 10. § 19 ... ersetzt. 24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort „Grundsteuerwert" ...
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