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§ 23 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten



Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1

1.
anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,

2.
diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und

3.
anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.



 

Zitierungen von § 23 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... die Vertrauensstelle und die Registerstelle, i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23 , j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die ...