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§ 23 - Implantateregistergesetz (IRegG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.01.2020; FNA: 7102-51 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 23 Austausch anonymisierter Registerdaten
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Registerstelle darf zur Förderung der Zwecke des Implantateregisters nach § 1
- 1.
- anonymisierte Daten von wissenschaftlichen Registern erheben,
- 2.
- diese anonymisierten Daten mit den Datenbeständen des Implantateregisters zusammenführen und verarbeiten und
- 3.
- anderen deutschen und internationalen Implantateregistern anonymisierte Daten zur Verfügung stellen.
Zitierungen von § 23 IRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... die Vertrauensstelle und die Registerstelle, i) das Verfahren des Datenaustauschs nach § 23 , j) die Anforderungen an die Anfrage, das Verfahren zur Entscheidung und die ...
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