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§ 23 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 23 Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten



(1) Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss

1.
sicherstellen, dass es

a)
über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,

b)
für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und

c)
innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,

2.
es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,

3.
sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.

(3) Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.



 

Zitierungen von § 23 MessEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MessEV Vermutungswirkung (vom 01.01.2018)
... Es wird vermutet, dass Verwender ihre Pflichten nach § 23 erfüllen, wenn sie die Bedingungen einhalten, die hierzu nach § 46 des Mess- und ...
§ 57 MessEV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.01.2024)
... Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt, 2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß ...