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§ 23 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 23



(1) 1Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragene dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte. 2Die Erklärung ist im Register einzutragen und im Patentblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Erklärung ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz (§ 30 Abs. 4) eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks dem Deutschen Patent- und Markenamt vorliegt.

(3) 1Wer nach Eintragung der Erklärung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patentinhaber anzuzeigen. 2Die Anzeige gilt als bewirkt, wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes an den im Register als Patentinhaber Eingetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten (§ 25) abgesandt worden ist. 3In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt werden soll. 4Nach der Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der von ihm angegebenen Weise berechtigt. 5Er ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. 6Kommt er dieser Verpflichtung nicht in gehöriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiterbenutzung der Erfindung untersagen.

(4) 1Die Vergütung wird auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten durch die Patentabteilung festgesetzt. 2Für das Verfahren sind die §§ 46, 47 und 62 entsprechend anzuwenden. 3Der Antrag kann gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden. 4Das Deutsche Patent- und Markenamt kann bei der Festsetzung der Vergütung anordnen, dass die Kosten des Festsetzungsverfahrens ganz oder teilweise vom Antragsgegner zu erstatten sind.

(5) 1Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. 2Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung abgegeben, so sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) 1Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. 2Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. 3Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. 4Wird der Unterschiedsbetrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 3 gezahlt, so kann er mit dem Verspätungszuschlag noch bis zum Ablauf einer Frist von weiteren vier Monaten gezahlt werden.





 

Frühere Fassungen von § 23 PatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
aktuellvor 01.04.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft ( § 23 ), über den Inlandsvertreter (§ 25), über den Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste ... den ergänzenden Schutz entsprechend. (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 , die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden ...
§ 20 PatG (vom 18.08.2021)
... (§ 7 Abs. 1, § 13 Absatz 4 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird. (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ...
§ 27 PatG (vom 18.08.2021)
... Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung ( § 23 Abs. 4 und 6 ) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und ... oder die Beschränkung des Patents sowie über die Festsetzung der Vergütung ( § 23 Abs. 4 ) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem technischen Mitglied der Abteilung übertragen; ...
§ 30 PatG (vom 01.06.2023)
... wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft ( § 23 Abs. 1 ) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des ...
§ 67 PatG (vom 18.08.2021)
... rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2; 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei ...
§ 147 PatG (vom 18.08.2021)
... oder ein Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 , § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 Satz 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 2 DPMAV Prüfungsstellen und Patentabteilungen
... Zertifikatsanmeldung, 3. die Festsetzung der Vergütung nach § 23 Abs. 4 und 6 des Patentgesetzes, 4. Beschlüsse über die ...

Erstreckungsgesetz (ErstrG)
G. v. 23.04.1992 BGBl. I S. 938; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 2 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
§ 7 ErstrG Wirtschaftspatente
... gelten als Patente, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes abgegeben worden ist. Dies gilt auch für Wirtschaftspatente, ...
§ 29 ErstrG Zusammentreffen mit Benutzungsrechten nach § 23 des Patentgesetzes
... Patente oder Patentanmeldungen, für die eine Lizenzbereitschaftserklärung nach § 23 des Patentgesetzes abgegeben worden ist oder nach § 7 als abgegeben gilt, mit Patenten, ... ohne Rücksicht auf deren Zeitrang gegen denjenigen geltend machen, der nach § 23 Abs. 3 Satz 4 des Patentgesetzes berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. § 28 bleibt ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
...  70 312 031 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 35 312 032 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 ... 70 312 041 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 35 312 042 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 ... 100 312 051 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 50 312 052 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 150 312 061 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 75 312 062 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 210 312 071 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 105 312 072 - Verspätungszuschlag (§ ... 280 312 081 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 140 312 082 - Verspätungszuschlag (§ ... 350 312 091 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 175 312 092 - Verspätungszuschlag (§ ... 430 312 101 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 215 312 102 - Verspätungszuschlag (§ ... 540 312 111 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 270 312 112 - Verspätungszuschlag (§ ... 680 312 121 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 340 312 122 - Verspätungszuschlag (§ ... 830 312 131 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 415 312 132 - Verspätungszuschlag (§ ... 980 312 141 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 490 312 142 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 151 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 565 312 152 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 161 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 655 312 162 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 171 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 745 312 172 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 181 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 835 312 182 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 191 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 920 312 192 - Verspätungszuschlag (§ ... 312 201 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 1.015 312 202 - Verspätungszuschlag ... 210 312 206 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 105 312 207 - Verspätungszuschlag (§ ... 2.920 312 211 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 1.460 312 212 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... 3.240 312 221 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 1.620 312 222 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... 3.620 312 231 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 1.810 312 232 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... 4.020 312 241 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 2.010 312 242 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... 4.540 312 251 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 2.270 312 252 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... 312 261 - bei Lizenzbereit- schaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) 2.490 312 262 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... (§ 123a PatG) 100 313 200 - Festsetzungsverfahren ( § 23 Abs. 4 PatG ) 60 313 300 - Verfahren bei Änderung der Festsetzung ... 60 313 300 - Verfahren bei Änderung der Festsetzung ( § 23 Abs. 5 PatG ) 120 Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes
G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Artikel 2 DPMAAÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
... ... 100 312 051 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 50 312 052 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... ... 150 312 061 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 75 312 062 - Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. ... ... 210 312 071 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 105 312 072 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 280 312 081 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 140 312 082 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 350 312 091 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 175 312 092 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 430 312 101 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 215 312 102 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 540 312 111 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 270 312 112 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 680 312 121 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 340 312 122 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 830 312 131 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 415 312 132 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 980 312 141 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 490 312 142 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 1.130 312 151 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 565 312 152 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 1.310 312 161 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 655 312 162 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 1.490 312 171 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 745 312 172 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 1.670 312 181 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 835 312 182 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 1.840 312 191 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 920 312 192 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... 2.030 312 201 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 1.015 312 202 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... ... 210 312 206 - bei Lizenzbereitschaftserklärung ( § 23 Abs. 1 PatG ) ... 105 312 207 - Verspätungszuschlag (§ 7 ...

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006)
... Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2; 2. einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, ...

Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
Artikel 1 PatRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Erklärungen sowie über" gestrichen. 7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 8. § 31 wird wie folgt geändert:  ... Zusatzpatent in Kraft ist, sind § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 43 Absatz 2 ...

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 4 PatRMoG Änderung des Patentkostengesetzes
...  312.261 - bei Lizenzbereit- schaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2.260 312.262 - Verspätungszuschlag ...

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 26 BEG IV Änderung des Patentgesetzes
... § 23 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 1 2. PatRMoG Änderung des Patentgesetzes
... durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort ...