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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 23 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 23 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 23 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Vertrages, der ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält oder der nach Absatz 2 Satz 2 unwirksam ist, untersagen.
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Zitierungen von § 23 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 PostG Änderung entgeltrelevanter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
... §§ 19 bis 26 sind auch dann anzuwenden, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden ...
§ 46 PostG Beschlußkammern
... In den Fällen der §§ 13 und 14 sowie 19 bis 32 entscheidet die Regulierungsbehörde durch Beschlußkammern. (2) In ...
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 23 Abs. 3 , auch in Verbindung mit § 27, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 31 Abs. 2 oder ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 5.500 1.13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 29.500 1.14 Entscheidung zur Beendigung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 4 GWBDigiG Änderung des Postgesetzes
... Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „von § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1" ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur (BKGebV)
V. v. 13.09.2019 BGBl. I S. 1394; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 BKGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis der Beschlusskammer nach § 46 des Postgesetzes
... 5.000 13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1.000 bis 27.000 14 Entscheidung zur Beendigung der ...
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