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§ 23 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 23 Sitzverteilung
(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die
- 1.
- auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entfallen und
- 2.
- auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören.
(2) 1Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- jeder Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und
- 2.
- die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen.
(3) 1Entfallen nach Absatz 2 auf einen Kommandobereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Kommandobereichs verteilt. 2Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. 4Satz 2 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
- 2.
- die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des Kommandobereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Kommandobereichs erhält.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025
Frühere Fassungen von § 23 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 SBGWV Bewerbungen (vom 01.04.2025)
... Kommandobereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der ...
§ 29 SBGWV Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste (vom 01.04.2025)
... der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Sitzverteilung (1) Der zentrale ... gebildet werden." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: „ § 23 Sitzverteilung (1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die ... Kommandobereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der ...
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