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§ 23 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer



1Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. 2Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. 3Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. 4Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.



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Frühere Fassungen von § 23 StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
vom 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 10 FZV Besondere Kennzeichen
... Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen. Dieses Kennzeichen hat aus einem ...

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1      ... ten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG- FGV und GA nach § 23 StVZO2, 6 Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § ... entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach ... gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (48. StVRÄndV)
V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 48. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung)" ersetzt. 3. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: „Für das Erteilen der Prüfplakette ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 3 47. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutachtungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rahmen des ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Artikel 1 4. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1      ... ten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG- FGV und GA nach § 23 StVZO2, 6 Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § ... entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach ... gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652
Artikel 1 2. GebOStÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
...  Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1       ... (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO2,6 Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund  ... der Gebührennummer 499 berechnet werden. 2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten ... mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 9 FZV Besondere Kennzeichen (vom 01.01.2018)
... Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem ...