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§ 23a - Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23a Verwender
(1) 1Wer Bier in den Fällen des § 23 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
(3) 1Die Steuer entsteht, wenn das Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn, es liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- a)
- das Erlaubnis- und das Verwendungsverfahren sowie das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
- b)
- für Betriebe, die Bier verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
- c)
- für Betriebe, die Bier unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen;
- 2.
- zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
- a)
- Mindestmengen für die Verwendung von Bier vorzuschreiben,
- b)
- die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1090 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 23a BierStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1090 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a BierStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BierStG Beförderungen im Steuergebiet (vom 01.11.2022)
... im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern ( § 23a Absatz 1 ) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. (2) ... 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender ( § 23a Absatz 1 ) in seinen Betrieb aufzunehmen, oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu ...
§ 14 BierStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem ...
§ 29 BierStG Durchführung (vom 29.10.2022)
... zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Zitat in folgenden Normen
Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 22 BierStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet weiterbefördert, kann das Hauptzollamt auf Antrag unter ...
§ 24 BierStV Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (vom 01.11.2022)
... Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes hat der Versender im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. ...
§ 39d BierStV Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung (vom 01.11.2022)
... Bier" versehen sind. (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... war" eingefügt. f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ... Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „zuständige" gestrichen. ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „( § 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ... Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)" durch die Wörter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt und die Wörter „Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem ...
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