§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
Frühere Fassungen von § 23a GKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenKosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 5 KostBRÄG 2025 Änderung des Gerichtskostengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen. b) Die Angabe zu § 53a wird gestrichen. 2. § 6 ... 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt. 5. § 23a wird aufgehoben. 6. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
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