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§ 23a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts G. v. 31. August 2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121 m.W.v. 1. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 23a RVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 8 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.08.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23a RVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren
G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2437; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 6 KapMuGEinfG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz". ... Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz." 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem ... 3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz Im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 8 2. KostRMoG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren ... a) Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe § 23b ... die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die ... 13. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe (1) Im Verfahren ... beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet." 14. Der bisherige § 23a wird § 23b. 15. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... und" durch die Wörter „im Fall" ersetzt. 5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. ...
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt." 3. In § 23a wird das Wort „Prozessverfahren" durch das Wort „Ausgangsverfahren" ...
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