Tools:
Update via:
§ 23b - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen
1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldungen. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 23b EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23b EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... f) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 23b Überprüfung der Steueranmeldung". g) Die Angaben zu den §§ ... und § 61 Absatz 4". 21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b eingefügt: „§ 23b Überprüfung von Steueranmeldungen ... Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b eingefügt: „ § 23b Überprüfung von Steueranmeldungen Das Hauptzollamt überprüft die ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... durch das Wort „Personenvereinigung" ersetzt. 7. In § 23b Satz 2 werden nach den Wörtern „Verhältnismäßigkeit der Besteuerung" die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23b_EnergieStV.htm