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§ 241a - Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.
(2) 1Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt. 2Der Vorsitzende kann diesen Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 241a StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2015 | Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
aktuell vorher | 01.10.2009 | Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280 |
aktuell | vor 01.10.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 241a StPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 241a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 168c StPO Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen (vom 01.07.2021)
... gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. (3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der ...
§ 168e StPO Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten (vom 25.07.2015)
... bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist ...
§ 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl (vom 25.07.2015)
... die Vorbereitung und die Durchführung der Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. (3) ...
§ 406h StPO Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten (vom 03.08.2024)
... gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend. (3) Die §§ 397a und 397b gelten entsprechend ...
§ 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren (vom 31.12.2015)
... 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind." 35. In § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2 und § 255a Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § 241a . § 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb ...
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Artikel 1 VerstStVfÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... 198 bis 211 Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung §§ 212 bis 255a". 2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... 240 Fragerecht § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242 Entscheidung ...
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Artikel 1 2. VerfRBÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt entsprechend." 7. Dem § 406h Absatz 2 werden die folgenden Sätze ... zur Sache gehörende Fragen oder Erklärungen können zurückgewiesen werden. § 241a gilt ...
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